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Länder reagieren auf BVerfG-Urteil zum Numerus Clausus: Abi­tur­note soll nicht alles sein

14.02.2018

Mann im Arztkittel im Hörsaal

© Robert Kneschke - stock.adobe.com

Das BVerfG hat die Vergabepraxis von Studienplätzen in der Humanmedizin als teilweise verfassungswidrig eingestuft und Änderungen gefordert. Dem wollen die Länder nun nachkommen – mit einer Änderung ihres Staatsvertrags.

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Die Bundesländer wollen die Zulassungskriterien zum Medizinstudium in ihrem Staatsvertrag ändern. Sie reagieren damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die speziellen Studienzulassungsvoraussetzungen der Humanmedizin, wie die dpa aus Kreisen der Länder erfuhr. Ihre Kultusminister sehen "unmittelbaren Handlungsbedarf", hieß es weiter. In der nächsten Kultusministerkonferenz am 15./16. März in Berlin solle die Änderung oder eine Neufassung eines Staatsvertrags verfolgt werden. Im aktuellen Vertrag haben sich die Länder auf die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung und ein zentrales Vergabeverfahren geeinigt.

Karlsruhe hatte am 19. Dezember entschieden, dass das Verfahren zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen teils verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 neu geregelt werden muss. Unter dem Vorsitz von Hamburg tagte nach dpa-Informationen daraufhin eine Länder-Arbeitsgruppe "Staatsvertrag Hochschulzulassung" bisher einmal.

Bei einem Treffen der Amtschefs der Bildungsministerien der Länder an diesem Donnerstag in Berlin wolle die Arbeitsgruppe einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Verfahren und Handlungsoptionen vorlegen, hieß es. Entscheidungen seien noch nicht geplant.

Mindestens ein nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium

Die Kultusministerkonferenz wies bereits nach dem Urteil darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen um mindestens ein ergänzendes, ausdrücklich nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium ergänzt werden müsse und landesrechtliche Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen überarbeitet werden müssten. Konkrete Pläne gebe es allerdings noch nicht.

Zum aktuell laufenden Wintersemester standen knapp 9.200 Medizin-Studienplätze rund 43.200 Bewerbern gegenüber. Ein Fünftel der Plätze wird an Bewerber mit einem Abiturschnitt von 1,0 bis 1,2 vergeben. Ein weiteres Fünftel wird nach Wartezeit vergeben, derzeit sind das 14 bis 15 Semester. Die übrigen 60 Prozent der Plätze können die Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben. Unter anderem dafür hagelt es immer wieder heftige Kritik: Denn auch bei den hochschulinternen Vergabeverfahren spielt die Abiturnote in der Regel die ausschlaggebende Rolle. Zusammen mit dem Fünftel der Plätze, die sowieso nach ihr vergeben werden, wird ihr nach Auffassung der Kritiker viel zu viel Bedeutung beigemessen.

Die Karlsruher Richter hatten in ihrer Entscheidung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschränkung durch einen Numerus clausus bestätigt. Sie bemängelten aber unter anderem eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach der Abiturnote. Zudem müssten Universitäten bei der Auswahl nach den internen Verfahren künftig in einer standardisierten und transparenten Weise vorgehen.

Offen ist, ob auch der Bund im Hochschulrahmengesetz (HRG) Änderungen vornehmen wird. Die Länder planen ihre Änderungen im Staatsvertrag nach eigenen Angaben jedenfalls unabhängig davon.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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Länder reagieren auf BVerfG-Urteil zum Numerus Clausus: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27029 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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