Der Teilhabeantrag eines Behinderten muss innerhalb von zwei Wochen darauf geprüft werden, ob er bei der richtigen Stelle eingereicht worden ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet, muss die unzuständige Behörde dem Antrag nachkommen. Dies entschied das Hessische LSG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Eine schwerhörige Frau aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötigte. Zwei Monate später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) folgte zwar dem Einwand der Unzuständigkeit. Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da der Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet worden war (Urt. v. 12.12.2012, Az. L 6 AL 160/09).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur Leistungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8487 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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