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Hessisches LSG zu Unfallversicherung: Sturz nach privatem Telefonat kein Arbeitsunfall

25.09.2013

Wer während der Arbeitszeit private Telefonate führt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei einen Unfall erleidet. Das entschied das LSG in Darmstadt und wies die Klage eines Lagerarbeiters ab, der sich das Knie verdreht hatte.

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Nur wenn die versicherte Arbeit lediglich geringfügig durch eine private Betätigung unterbrochen wird, bleibt der Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Umfasst sind nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) lediglich solche privaten Tätigkeiten, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden. Wer für ein privates Telefonat seinen Arbeitsplatz für mehrere Minuten verlässt, genießt für diese Zeit hingegen keinen Unfallschutz, befanden die Richter und wiesen die Klage eines Lagerarbeiters aus Wiesbaden ab (Urt. v. 17.09.2013, Az. L 3 U 33/11).

Der Arbeitnehmer hatte für ein Telefonat mit seiner Frau seinen Schreibtisch in der Lagerhalle verlassen, weil es ihm dort zu laut war. Für zwei bis drei Minuten stellte er sich auf eine Laderampe. Nach dem Telefonat blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen und verdrehte sich das Knie, Diagnose: Kreuzbandriss. Einen Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab, da privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.

So sahen es auch die Richter des LSG. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrechen regelmäßig den Unfallschutz, heißt es in der Entscheidung. Da der 45-Jährige sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefonierte, könne man keine geringfügige Unterbrechung mehr annehmen. Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen.

una/LTO-Redaktion

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Hessisches LSG zu Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9667 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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