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Hessisches LSG zu Krankenschwester: Hepa­titis-C-Infek­tion ist Berufs­krank­heit

20.10.2015

Blutabnahme

© benjaminnolte - Fotolia.com

Die Berufsgenossenschaft muss eine Krankenschwester, die sich im Dienst mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert hat, entschädigen. Das entschieden Hessens höchste Sozialrichter.

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Das Hessische Landessozialgericht (LAG) hat die Berufsgenossenschaft verpflichtet, die Hepatitis-C-Infektion einer Krankenschwester, die monatlich etwa 400 Blutabnahmen durchführte, als Berufskrankheit anzuerkennen und sie zu entschädigen. Bei ihrer Tätigkeit sei sie einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen, urteilten die Richter (Urt. v. 14.07.2015, Az. L 3 U 132/11).

Die Berufsgenossenschaft hatte eine Einstufung als Berufskrankheit abgelehnt und auf Studien verwiesen, wonach Tätigkeiten im Gesundheitsdienst kein erhöhtes Risiko einer solchen Infektion bedeuteten. Die Frau hatte von der Infektion durch eine ärztliche Untersuchung im Jahr 2004 erfahren, nachdem man eine vergrößerte Leber festgestellt hatte. Ein Zufallsfund.

Zugunsten der Klägerin, die in den Jahren 1987 bis 1992 als Krankenschwester bei einem Blutspendedienst arbeitete und für die intravenöse Blutabnahmen zuständig war, wich das Gericht von der Ansicht der Berufsgenossenschaft ab. Die Frau sei damals einem besonders hohen Risiko einer Hepatits-C-Infektion ausgesetzt gewesen. Im Bereich der Heilberufe erfolgten diese überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Bei der Verletzung mit einer für einen infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage das Risiko einer Infektion etwa drei Prozent, führte das LAG aus. Nach dessen Feststellungen hatte sich die Frau im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit  mehrmals mit Nadeln verletzt.

Für die Einstufung einer Berufskrankheit bezogen die Sozialrichter auch den weiteren beruflichen Werdegang der Klägerin in ihre Bewertung ein. Nach ihrer Arbeit als Krankenschwester hatte sie eine Tätigkeit als Steuerfachangestellte begonnen. Auch ein anderes, dem Privatleben zuzuordnendes Infektionsrisiko liege nicht mit der nötigen Gewissheit vor, so die Richter.

una/LTO-Redaktion

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Hessisches LSG zu Krankenschwester: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17271 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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