Wenn Angehörige die Pflege zeitweise nicht übernehmen, springt eine Ersatzpflegeperson ein. Die Kosten dafür erstattet die Pflegekasse. Doch was passiert, wenn die pflegebedürftige Person stirbt, bevor sie für die Ersatzpflege bezahlt hat?
Die Pflege war geleistet, das Geld dafür aber nie geflossen: Eine Frau wollte nach dem Tod ihrer Mutter von deren Pflegekasse 4.850 Euro für die zuvor erbrachte Ersatzpflege erhalten. Doch weil die Mutter die Vergütung zu Lebzeiten nicht bezahlt hatte, kann ihre Tochter als Erbin keine Erstattung verlangen. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urt. v. 22.06.2026, Az. L 6 P 10/25).
Die klagende Frau hatte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause versorgt. War sie selbst krank oder im Urlaub, übernahm eine andere Person vorübergehend die Pflege. Für diese sogenannte Verhinderungspflege fielen zwischen 2020 und 2022 insgesamt 4.850 Euro an. Bezahlt wurde die Ersatzpflegeperson allerdings nie.
Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2022 wollte die Tochter als Erbin das Geld von der Pflegekasse erhalten. Diese lehnte den Antrag ab. Auch ihre Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.
Grundsätzlich übernimmt die Pflegekasse nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die übliche Pflegeperson beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub verhindert ist. In solchen Fällen müssen Pflegebedürftige die Ersatzpflege zunächst selbst bezahlen und können sich die Kosten anschließend von ihrer Pflegekasse erstatten lassen.
Der juristische Knackpunkt in diesem Fall aber war, dass die pflegebedürftige Person vor der Bezahlung gestorben war.
Warum die Zwölfmonatsfrist der Erbin nicht hilft
Die Tochter argumentierte, der Erstattungsanspruch ihrer Mutter bestehe auch nach deren Tod noch zwölf Monate lang fort. Tatsächlich sieht § 35 Satz 3 SGB XI eine entsprechende Ausnahme vor: Erstattungsansprüche erlöschen beim Tod des Pflegebedürftigen nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.
Das LSG stellte jedoch klar, dass diese Regelung nicht jeden Anspruch auf Ersatzpflegekosten vererbbar macht. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Ausnahme voraus, dass der pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten entstanden sind, weil sie die Ersatzpflege bereits bezahlt hat. Das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung.
Daran fehlte es hier: Die Vergütung von 4.850 Euro war zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden. Dass die Tochter kurz nach dem Tod ihrer Mutter einen Erstattungsantrag stellte, änderte daran nichts.
Auch nach der allgemeinen Regel des § 59 Satz 2 SGB I konnte sie keinen Anspruch erben. Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen beim Tod des Berechtigten, wenn sie bis dahin weder festgestellt wurden noch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig war. Den Antrag hatte die Tochter aber erstmals nach dem Tod ihrer Mutter gestellt.
Damit blieb die Tochter auch in zweiter Instanz erfolglos. Die Revision hatte das Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
vv/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur nicht bezahlten Ersatzpflege: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60993 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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