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Hessisches LAG: Private Trunkenheitsfahrt kann den Job kosten

10.10.2011

Wer als Berufskraftfahrer bei privaten Autofahrten mit zuviel Alkohol im Blut ertappt wird, dem kann rechtmäßig gekündigt werden. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Hessischen LAG hervor.

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Anfang Juni 2010 wurde ein berufsmäßiger Kraftfahrer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen, außerdem erging ein Strafbefehl.

Im Juli 2010 kündigte der Arbeitsgeber dem Mann deshalb ordentlich zum 30. September. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Mitarbeiter ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Führerscheinentzug macht Arbeitsleistung unmöglich

Dies ließ das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) nicht gelten: Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen (Urt. v. 01.07.2011, Az. 10 Sa 245/11). Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei durch den Führerscheinentzug unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen.

Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Richter, dass der Kläger sich trotz schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hatte.

Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Maßgeblich sei nämlich der Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Als der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte, sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhält. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden.

age/LTO-Redaktion

 

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Hessisches LAG: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4505 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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