Hessisches FG zur Entfernungspauschale: Nur eine Fahrt pro Tag steuerlich absetzbar

21.02.2012

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale geltend machen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt ist hingegen nicht möglich, wie das Hessische FG Anfang Februar entschied.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.

Das Hessische Finanzgericht (FG) entschied nun, dass das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt habe. Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das so genannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne. Darin liege jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele.

Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums. Demnach wird die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt (Urt. v. 06.02.2012, Az. 4 K 3301/09).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 
      
mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessisches FG zur Entfernungspauschale: Nur eine Fahrt pro Tag steuerlich absetzbar . In: Legal Tribune Online, 21.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5597/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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