Ein Alleinerbe erhält keine Erbschaftsteuerbefreiung bezüglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst nutzt, sondern der Mutter unentgeltlich überlässt, entschied das Hessische FG.
Eine Erbschaftsteuerbefreiung erfordere nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets, dass der Erbe die Wohnung unverzüglich selbst als sogenanntes Familienheim zum Wohnen nutze und dass sich darin der Mittelpunkt seines familiären Lebens befinde, begründete das Hessische Finanzgericht (FG) seine Entscheidung (Urt. v. 24.03.2015, Az. 1 K 118/15).
Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die klagende Erbin nach dem Tod ihres Vaters nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die unentgeltliche Überlassung an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Frau dar.
In ihrer Erbschaftsteuererklärung hatte die Erbin für den im Nachlassvermögen befindlichen hälftigen Miteigentumsanteil an dem elterlichen Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geltend gemacht. Denn nach dem Tod ihres Vaters handele es sich weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde.
Doch wie schon das Finanzamt verneinte auch das FG eine Selbstnutzung. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschränkend auszulegen und setze auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben selbst bilde.
Die Frau könne sich ebenso nicht darauf berufen, dass sie nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt habe, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung berechtige. Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter, die das 80. Lebensjahr weit überschritten habe, zu betreuen und zu versorgen.
Das FG hat gegen das Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 32/15 anhängig.
age/LTO-Redaktion
Hessisches FG zur Erbschaftsteuerbefreiung: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15915 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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