Hessischer VGH zur Tour de Natur: Fahrrad-Demo darf nicht auf die A5

29.07.2026

Die Tour de Natur wollte auf ihrer Etappe für rund 3,5 Kilometer über die Autobahn A5 fahren, um gegen deren Ausbau zu protestieren. Daraus wird jedoch nichts, obwohl eigentlich die Wahl des Ortes unter die Demonstrationsfreiheit fällt.

Doch die A5 bleibt für die Demo gesperrt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde des Anmelders gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen zurückgewiesen (Beschl. v. 29.07.2026, Az. 8 B 2167/26). Damit darf die "Tour de Natur" den Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Bad Nauheim und der Anschlussstelle Butzbach nicht befahren.

Die "Tour de Natur" ist eine Fahrraddemonstration, die seit vielen Jahren für Umwelt-, Klima- und Verkehrsthemen durch Deutschland fährt. In diesem Jahr führt sie von Frankfurt am Main nach Erfurt. Auf der nun betroffenen Etappe sollte die Route nach der Anmeldung über rund 3,5 Kilometer auf der A5 verlaufen. Das passte zum Motto der Versammlung: "Verhinderung des Ausbaus der Bundesautobahn A5 – Für eine klimagerechte und flächenschonende Verkehrspolitik".

Der Wetteraukreis untersagte die Autobahnroute jedoch mit Bescheid vom 24. Juli 2026 und verwies die Demo auf eine Alternativstrecke, die vor allem über die B3 führt. Zuvor hatte es ein Kooperationsgespräch mit dem Anmelder sowie Stellungnahmen der Autobahn GmbH des Bundes und des Polizeipräsidiums Mittelhessen gegeben.

Autobahn nicht generell versammlungsfrei

Schon das VG Gießen hatte den Eilantrag des Anmelders abgelehnt (Beschl. v. 28.07.2026, Az. 10 L 2869/26.GI). Die Kammer stellte dabei klar: Autobahnen sind zwar dem überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet. Das schließt Versammlungen dort aber nicht von vornherein aus. Der Ort einer Demonstration ist nicht bloße Nebensache. Art. 8 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich auch die Entscheidung, wo Protest sichtbar werden soll. Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aber nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz beschränkt werden. In Hessen erlaubt § 14 Abs. 1 HVersFG solche Beschränkungen, wenn andernfalls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht.

Eine Autobahn könne daher ausnahmsweise für eine Versammlung in Betracht kommen, wenn gerade dieser Ort einen direkten Bezug zum Versammlungsthema habe. Dieser Bezug lag hier nahe: Die Demonstration richtete sich gerade gegen den Ausbau der A5.

Das allein reichte dem VG aber nicht. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und den gegenläufigen Rechtsgütern. Hier überwogen nach Auffassung des Gerichts die Gefahren für den Verkehr und die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Hauptreisezeit, Umleitungen, Unfallrisiko

Der VGH bestätigte diese Einschätzung nun im Ergebnis. Nach Ansicht des 8. Senats spreche bereits Überwiegendes dafür, dass die Gefahrenprognose des Wetteraukreises eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit trage. 

Jedenfalls im Rahmen der Folgenabwägung überwiege das öffentliche Interesse daran, solche Gefahren zu verhindern. Die A5 habe eine herausragende Bedeutung für den innerdeutschen und europäischen Verkehr und sei derzeit, gerade in der Hauptreisezeit, stark belastet. Für die notwendige Sperrung von bis zu zwei Stunden wären großräumige Umleitungen erforderlich gewesen. Diese hätten nach den Erkenntnissen im Verwaltungsverfahren über Strecken geführt, die selbst belastet sind und auf denen teilweise Baustellen bestehen. Auch Umleitungen durch das Stadtgebiet Butzbach wären unvermeidbar gewesen.

Das hätte nach Einschätzung der Gerichte das Unfallrisiko erheblich erhöht. Demgegenüber wiege der Nachteil für die Versammlung weniger schwer, weil die Tour de Natur auch auf der zugewiesenen Alternativroute öffentlichkeitswirksam auf ihr Anliegen aufmerksam machen könne.

Für Versammlungen auf Autobahnen ist der Beschluss damit ein deutlicher Hinweis: Der thematische Bezug zur Straße kann die Autobahn zwar überhaupt erst in die Abwägung bringen. Er garantiert aber nicht, dass die Demo dort auch stattfinden darf. Wenn Sicherheitsrisiken, Verkehrsbelastung und Umleitungsprobleme schwer wiegen und eine geeignete Alternativroute bleibt, darf die Versammlungsfreiheit hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zurücktreten.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug unanfechtbar

Zitiervorschlag

Hessischer VGH zur Tour de Natur: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60549 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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