Die Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufordnung für Rechtsanwälte kann einem berechtigten Auskunftsanspruch der BaFin entgegenstehen. Etwas anderes gilt laut Hessischem VGH nur dann, wenn der Mandant selbst auf den ihm durch die Verschwiegenheitspflicht gewährten Schutz verzichtet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte von dem Kläger, einem Rechtsanwalt, die Vorlage sämtlicher Geschäfts- und Kontounterlagen verlangt, die seine Tätigkeit im Zusammenhang mit zweit ausländischen Gesellschaften betreffen. Hintergrund war der Verdacht, dass der Rechtsanwalt ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibe, Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesensgesetzes erbringe oder in unerlaubte Geschäftstätigkeiten der beiden Gesellschaften einbezogen sei.
Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass er die Aufgaben, mit denen ihn die Gesellschaften betraut hatten, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt hatte. Sein Auftrag habe gelautet, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto auf mögliche Geldwäsche hin zu überprüfen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Klage mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht statt: Diese beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist und Ende auch – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben müsste. (Hessischer VGH, Urt. v. 10.11.2010, Az. 6 A 1896/09).
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Hessischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1920 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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