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Hessischer VGH bestätigt VG Frankfurt: Pro­teste vor gesch­los­sener Moschee sind Ver­samm­lungen

18.02.2026

Männer und Frauen sitzen am 13.02.2026 gemeinsam unter einem Pavillon, der auf der Straße vor der geschlossenen "Imam-Ali-Moschee" in Frankfurt aufgestellt ist.

Jeden Donnerstag- und Freitagmittag bauen die Gemeindemitglieder auf der Fahrbahn vor der geschlossenen Moschee einen Pavillon auf. Der Verkehr und die Route einer Buslinie müssen umgeleitet werden. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler.

Die Stadt Frankfurt wollte Proteste vor der geschlossenen Imam-Ali-Moschee unterbinden. Es seien keine Versammlungen, sondern "gottesdienstähnliche Veranstaltungen". Nach dem VG stellt der VGH klar: Sie unterfallen dem Versammlungsgesetz.

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Seit eineinhalb Jahren treffen sich ehemalige Mitglieder der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim jeden Donnerstag- und Freitagmittag zum Gebet – und um gegen die Schließung der Moschee zu protestieren. Im Juli 2024 hatte das Bundesinnenministerium das "Islamische Zentrum Hamburg" (IZH) verboten. In diesem Zuge war auch die Imam-Ali-Moschee geschlossen worden, da ihr Betreiber, das "Zentrum der Islamischen Kultur", als Teilorganisation des IZH gilt. Während das Verbotsverfahren noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, bauen die Gemeindemitglieder regelmäßig auf der Fahrbahn vor der geschlossenen Moschee einen Pavillon auf. Der Verkehr und die Route einer Buslinie müssen umgeleitet werden.

Auch für das Jahr 2026 meldeten die Veranstalter unter dem Motto "Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee" Versammlungen an. Das Ordnungsamt wollte dies unterbinden, da es sich nicht um Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz, sondern um "primär gottesdienstähnliche Veranstaltungen" handele. 

Dagegen wendeten sich die Veranstalter der Proteste im Eilverfahren. Bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hatten sie Erfolg (Beschl. v. 12.02.2026, Az. 5 L 661/26.F). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat jetzt klargestellt, dass die Proteste Versammlungen sind und damit den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen (Beschl. v. 18.02.2026, Az. 8 B 406/26). Der VGH wies die Beschwerde der Stadt Frankfurt gegen die Entscheidung des VG zurück.

VGH: Teilnehmer protestieren "performativ" gegen Schließung

Die Veranstaltungen seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt, so der VGH. Dieser sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde. Vielmehr umfasse der Schutzbereich "vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen". Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation. 

Die Religionsausübung als solche sei zwar nicht ausreichend. Der maßgebliche Zweck der Proteste sei es aber, die Schließung der Imam-Ali-Moschee öffentlich zu thematisieren. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Zitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. 

Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.

Der Beschluss des VGH ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

fkr/LTO-Redaktion

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Hessischer VGH bestätigt VG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59351 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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