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VGH Hessen gibt NPD-Beschwerde statt: NPD darf in Büdinger Stadt­halle feiern

03.01.2019

Nahaufnahme eines Mikrophons bei einer Veranstaltung

© Kathy images-stock.adobe.com

Der von der NPD geplante Neujahrsempfang darf am Samstag in der Stadthalle Büdingens stattfinden, so der hessische VGH. Nicht die erste juristische Niederlage, die die Kleinstadt gegen die rechtsextreme Partei verkraften muss.

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Die Stadt Büdingen muss der rechtsextremen Partei NPD ihre Stadthalle für einen Neujahrsempfang überlassen. Zu diesem Ergebnis kam der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH), wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag bekanntgab (Az. 8b2660/18). Die Veranstaltung sieht neben einer Rede des Europaabgeordneten Udo Voigt und dem Bundesvorsitzenden Frank Franz auch ein Musikprogamm von drei rechten Rockbands vor.

Die Stadt Büdingen versuchte bis zuletzt, den Neujahrsempfang der NPD zu verhindern. Nun müsse man die VGH-Entscheidung akzeptieren, erklärte Büdingens Stadträtin Henrike Strauch (SPD). Die Stadt war vom Vertrag mit der NPD zurückgetreten, weil sie sich getäuscht sah. Man habe erst aus Werbeanzeigen erfahren, dass es sich am Abend um ein reines Musikprogramm handele, sagte die Stadträtin.

In erster Instanz gab das Verwaltungsgericht Gießen (VG) der Stadt zwar noch Recht. Der VGH sah aber einen Anspruch der NPD auf Grundlage der Hessischen Gemeindeordnung, da sich die geplante Veranstaltung trotz der Musik noch in dem für die Halle festgelegten Rahmen bewege.

Für die Zukunft sieht die Wetterau-Kommune deshalb Handlungsbedarf. Geplant ist, die Stadthalle künftig generell nicht mehr an Parteien zu vermieten. Die Kommune will damit insbesondere Veranstaltungen der NPD zu verhindern, die bei der letzten Kommunalwahl 2016 auf 10,2 Prozent der Stimmen kam. 

Es ist nicht die erste Niederlage, die Bündingen im Rechtsstreit mit der NPD einstecken musste. Kurz nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über das NPD-Verbotsverfahren entschied, beschloss die Kleinstadt, künftig allen rechtsgesinnten Parteien die Fraktionsgelder zu entziehen. Von dem Ausschluss betroffen war damals nur die NPD. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied jedoch, dass trotz Grundgesetzänderung ein derartiger Entzug von Fraktionszuwendungen rechtswidrig sei.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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VGH Hessen gibt NPD-Beschwerde statt: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32999 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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