Eine vom BMJV in Auftrag gegebene Studie soll bis 2028 herausfinden, ob bei Heranwachsenden nur noch im Ausnahmefall das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll. Nach dem CSD-Anschlag wächst der Druck. Kommt die Reform deshalb früher?
Nach dem Anschlag am Rande des Berliner Christopher Street Day tobt die rechtspolitische Diskussion darüber, welcher gesetzgeberischen Maßnahmen es bedarf, um eine Wiederholung solcher Vorfälle auszuschließen oder sie wenigstens unwahrscheinlicher zu machen.
Diskutiert werden der verstärkte Einsatz der Fußfessel und bundesweit anwendbare Regelungen zur Präventivhaft für Gefährder, aber auch eine Neujustierung im Jugendstrafrecht: Heranwachsende Gefährder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sollen künftig nicht mehr in "Genuss" des nachsichtigeren Jugendstrafrechts kommen. § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG), der es aktuell ermöglicht, im Falle von Reifeverzögerungen oder typischen Jugendverfehlungen Jugendstrafrecht anzuwenden, soll also für eine bestimmte Tätergruppe und möglicherweise nur bei bestimmten Delikten nicht mehr gelten.
"Die Anwendung von Jugendstrafrecht bei erwachsenen Gefährdern ist inakzeptabel", sagte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kürzlich. Eine Reform sei aus seiner Sicht unumgänglich. Das Jugendstrafrecht und -strafverfahrensrecht kommen bei Straftaten von Jugendlichen zum Einsatz, also bei Minderjährigen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Sogenannte Heranwachsende, also volljährige Personen unter 21, fallen dann unter diese Sondervorschriften, wenn sie nach ihrer sozialen oder geistigen Reife zum Tatzeitpunkt noch auf dem Stand eines Jugendlichen waren oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Anderenfalls wird bei Heranwachsenden das Erwachsenenstrafrecht angewandt.
Kein Jugendstrafrecht mehr für alle Heranwachsenden?
Diskutiert wird aber in diesem Zusammenhang nicht nur eine Sonderregelung für radikalisierte Islamisten, sondern auch eine weitergehende Reform: So forderte etwa Danny Eichelbaum, der rechtspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion in Brandenburg, dass bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren künftig grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) stellt die geltenden Regelungen ebenfalls infrage. "Dieser Fall, aber auch viele Fälle aus der Vergangenheit, bieten Anlass dafür, zu schauen, ob die gesetzlichen Maßstäbe zur Anwendung des Jugendstrafrechts noch zeitgemäß sind", sagte sie der ARD.
Was Badenberg genau vorschwebt, erläuterte sie kürzlich in der Welt am Sonntag: Bei Straftaten junger Erwachsener solle grundsätzlich kein Jugendstrafrecht mehr angewandt werden – allenfalls in Ausnahmefällen, schließlich unterstelle der Gesetzgeber Volljährigen die volle Geschäftsfähigkeit. "Dass bei volljährigen Tätern unter 21 gerade in Fällen schwerer Kriminalität dennoch in der Regel das Jugendstrafrecht angewendet wird, halte ich für überholt", so die CDU-Politikerin.
Dass sich nun nach aufsehenerregenden Anschlägen Politiker mit allerhand aktionistischen Vorschlägen überbieten, ist nicht neu. Die Frage ist nur, ob ihr Ruf nach einer Gesetzesänderung – unabhängig von der fachlichen Seriosität des Anliegens – so schnell Realität werden könnte. Unionsfraktionschef Thorsten Frei geht davon aus: Das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium (BMJV) wollen noch im August konkrete Vorschläge unterbreiten, sagte er am Wochenende.
Untersuchung zur "oberen Altersgrenze nach dem JGG"
Ob allerdings ein Gesetzesvorschlag zum Jugendstrafrecht, für das das BMJV federführend wäre, dazu gehören wird, ist fraglich.
Kurz nach dem CSD-Anschlag verwies das BMJV mit Blick auf den Reformbedarf im Jugendstrafrecht auf eine Studie, auf die sich Union und SPD in ihrem Koalitionsvertrag verständigt hatten. Darin sollen auch Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen nach dem JGG im Hinblick auf Heranwachsende systematisch untersucht werden. Ausgeschrieben hat das BMJV die Studie am 16. Juli, bis zum 19. August läuft die Bewerbungsfrist. Titel des Forschungsprojektes: "Studie zu den Ursachen der gestiegenen Kinder- und Jugendgewalt sowie systemische Untersuchung der unteren und der oberen Altersgrenze nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)".
Aus den Vergabeunterlagen wird allerdings deutlich, dass das BMJV selbst meint, dass sich die aktuelle Rechtslage in puncto heranwachsender Gewalttäter grundsätzlich bewährt habe. Unter Ziffer 2.3 der Ausschreibungsunterlagen heißt es: "Es geht dabei um die Frage, ob die differenzierten Handlungsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts gegenüber dieser Gruppe, die sich grundsätzlich bewährt haben, ganz oder weitgehend entfallen und die rechtsstaatlichen Reaktionsmöglichkeiten im Wesentlichen auf Geld und Freiheitsstrafe beschränkt werden sollen."
Geklärt werden müsse, ob sich neue(re) Erkenntnisse dafür ergeben, "dass die § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zugrundeliegende Annahme, dass Entwicklungskräfte (in einem beachtlichen Umfang) grundsätzlich auch noch bei (weit) über 18-Jährigen wirksam sind, als im Wesentlichen überholt angesehen werden kann, oder bestätigen Untersuchungen diese Annahme auch weiterhin?" (vgl. Ziff. 3.4.3) Ein Zwischenbericht ist nach den Ausschreibungsbedingungen bis Ende 2027 vorgesehen. Mit finalen Ergebnissen ist erst Ende 2028 zu rechnen.
"Anpassungen im JGG", ohne Studienergebnisse abzuwarten?
Ob man die Studienergebnisse aufgrund des politischen Drucks nun vielleicht gar nicht mehr abwartet? Es fällt auf, dass das BMJV in seiner Kommunikation die Studie nicht mehr ganz so sehr in den Vordergrund rückt. "Das BMJV prüft derzeit möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem CSD in Berlin", erklärte ein BMJV-Sprecher. Hierzu fänden auch Gespräche innerhalb der Bundesregierung statt. "Gegenstand der Gespräche bzw. der laufenden Prüfung sind neben verschiedenen anderen Fragen auch mögliche Anpassungen im Jugendgerichtsgesetz."
Dass das BMJV jetzt nicht per Schnellschuss reagiert und eine nicht auf Evidenz basierende Reform des JGG "heraushaut", hoffen Strafrechtslehrer und die Anwaltsverbände. Von LTO befragte Strafrechtler hatten mit Unverständnis auf die Forderungen nach einer Reform im Jugendstrafrecht reagiert.
DAV warnt vor "Beschneiden jugendstrafrechtlicher Grundprinzipien"
Am Mittwoch meldete sich hierzu auch noch einmal der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit einem ausführlichen Appell zu Wort und warnte vor dem "Beschneiden jugendstrafrechtlicher Grundprinzipien". Das Jugendstrafrecht verfolge bewusst einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Es stelle den Erziehungsgedanken in den Vordergrund, weil sich junge Menschen noch in ihrer Entwicklung befänden. "Bereits heute bietet das Jugendgerichtsgesetz erhebliche Sanktionsmöglichkeiten. Entscheidend ist oft nicht die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, sondern die Anwendung des bestehenden Rechts im Einzelfall", erläutert Rechtsanwältin Sonka E. Mehner, Vizepräsidentin des DAV.
Aus rechtsstaatlicher Sicht müsse eine Reform außerdem auf belastbaren Erkenntnissen beruhen und nicht allein auf der berechtigten Betroffenheit nach einer einzelnen Tat. "Vor einer Änderung des Jugendstrafrechts sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine gesetzliche Regelung lückenhaft ist oder ob es sich um einen tragischen Einzelfall handelt. Strafrecht sollte nicht unter dem Eindruck einzelner besonders erschütternder Ereignisse geändert werden", mahnte Mehner.
Weiterhin warnte der DAV vor einer Sonderregelung für sogenannte Gefährder: Der Begriff des "Gefährders" sei kein strafrechtlicher, sondern ein polizeirechtlicher Arbeitsbegriff. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finde, richte sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des JGG mit seiner einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Reife und Entwicklung bei Heranwachsenden. "Die Forderung, bestimmte Tätergruppen generell dem Erwachsenenstrafrecht zu unterwerfen, birgt die Gefahr einer Abkehr vom Schuldprinzip. Das Strafrecht knüpft an die individuelle Verantwortlichkeit des Täters an, nicht an eine sicherheitsbehördliche Kategorisierung oder eine politische Zuschreibung", betonte die DAV-Vizepräsidentin.
Im Übrigen eröffne das geltende Strafrecht bereits heute weitreichende Möglichkeiten, auch auf schwerste Gewalt- und Terrorstraftaten angemessen zu reagieren. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Strafrahmens als auch hinsichtlich der Ermittlungs- und Sicherungsinstrumente. "Deshalb sollte zunächst sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich Regelungslücken bestehen oder ob es vielmehr Defizite bei der Anwendung des bestehenden Rechts oder beim Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden gibt", so der DAV.
Debatte ums Jugendstrafrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60593 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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