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VG Osnabrück zu Hausverbot: Obdachloser muss Notunterkunft erhalten

08.05.2012

Die niedersächsische Stadt Georgsmarienhütte hatte einem Obdachlosen nach Beleidigung und Bedrohung von Ordnungskräften ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche städtischen Notunterkünfte erteilt. Das VG hat die Stadt mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss verpflichtet, dem Mann trotz des Hausverbotes vorläufig eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen.

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Trotz seines erheblichen Fehlverhaltens könne der Antragsteller nicht von der begehrten Unterbringung in einer Notunterkunft ausgeschlossen werden, so das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das unbefristete und für sämtliche Notunterkünfte der Stadt Georgsmarienhütte geltende Hausverbot rechtswidrig sei, denn es belaste den Obdachlosen in unangemessener Weise. Mit dieser Maßnahme sei ihm jegliche Perspektive genommen worden, im Bedarfsfalle innerhalb der Stadt Georgsmarienhütte untergebracht zu werden (Beschl. v. 04.05.2012, Az. 6 B 44/12).

Der spätere Obdachlose musste im August 2011 die mit seiner Ehefrau gemeinsam genutzte Wohnung verlassen. Anschließend sei er nach seiner Erklärung "mal hier und mal da untergekommen". Im März diesen Jahres verlor auch seine Ehefrau die Wohnung. Noch am selben Tage wies die Stadt Georgsmarienhütte die Eheleute wegen deren Obdachlosigkeit in eine gemeinsame Notunterkunft ein. Sie lag in einem der beiden Gebäude, die die Stadt als Notunterkünfte bereit hält. Am Abend der Einweisung kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten. Bei der Zuweisung einer anderen Unterkunft beleidigte und bedrohte der Ehemann städtische Ordnungskräfte, schrie herum und beschädigte zum Haus gehörende Gegenstände. Nach der Einschaltung der Polizei erteilte die Stadt ihm ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche städtischen Notunterkünfte. Einen späteren Antrag auf erneute Unterbringung lehnte die Stadt ab.  

Daraufhin beantragte der Mann gerichtliche Hilfe. Damit wollte er das Hausverbot vorläufig außer Kraft gesetzt wissen und darüber hinaus eine Notunterkunft in möglichst enger räumlicher Nähe zu derjenigen seiner Ehefrau zugewiesen bekommen. Er führte aus, er habe sich bereits am Tage des Streits mit seiner Frau versöhnt. Aufgrund des Hausverbotes könne er sie aber schon vier Wochen lang lediglich in der Öffentlichkeit treffen.

Das VG gab dem geltend gemachten Anspruch nun statt. Bei der Frage einer Aufnahme des mit seiner Ehefrau offensichtlich wieder versöhnten Antragstellers in eine Notunterkunft sei auch dem durch Art. 6 des Grundgesetzes gewährleisteten besonderen Schutz der Ehe Rechnung zu tragen. Ein berechtigter Grund, diesen Schutz hier einzuschränken, sei nicht erkennbar.

tko/LTO-Redaktion

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VG Osnabrück zu Hausverbot: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6152 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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