LG München II zu Facebook-Kommentar: Hass­post gegen Claudia Roth rechts­widrig

17.06.2022

Der Verfasser eines Hasspost gegen Claudia Roth muss in Zukunft konkrete Beleidigungen gegen die Staatsministerin unterlassen und die Kosten des Verfahrens tragen. So lautet der entsprechende Beschluss des LG München II.

Ein besonders abwertender Hasspost im Internet mit einem Foto von Kulturstaatsministerin Claudia Roth (Grüne) hat für einen Mann aus Oberbayern rechtliche Folgen. Er müsse in Zukunft eine konkrete Beleidigung der Staatsministerin unterlassen und obendrein die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.500 Euro tragen, befand das Landgericht München II im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 10.06.2022, Az. 14 O 1995/22 Pre). 

Es handelt sich um einen Kommentar, den der Mann im Februar unter einem rund drei Jahre alten Foto-Beitrag auf Facebook hinterlassen hatte. Darin veröffentlichte er nach Angaben des Gerichts ein Foto Roths, das mit Ausdrücken aus der Fäkalsprache und einer sexualisierten Abwertung versehen war. "Ich bin sehr erfahren, was Hassposts angeht, aber so etwas habe ich noch nicht gesehen", sagt Rechtsanwältin Verena Haisch von der Kanzlei Cronemeyer Haisch, gegenüber LTO. Die Anwältin, die Roth gerichtlich in dem Verfahren vertritt, sieht in dem Post einen klaren Fall von Schmähkritik.

Der Kommentar sei so extrem, dass er einen unmittelbaren Angriff auf die Menschenwürde Roths darstelle. "Das Persönlichkeitsrecht von Frau Roth ist auf heftige Weise verletzt worden", erklärt die Anwältin.

Die einstweilige Verfügung stützte das Gericht auf §§ 823 II S. 2 BGB, 1004 BGB analog i. V. m. 185 ff. StGB. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

cp/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Zitiervorschlag

LG München II zu Facebook-Kommentar: Hasspost gegen Claudia Roth rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 17.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48788/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen