Die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind kann den Umzug eines langzeitarbeitslosen Vaters in eine größere Wohnung rechtfertigen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.
Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das SG Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Auch liege die Kaltmiete der neuen Wohnung nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten (Beschl. v. 28.12.2010, Az. S 22 AS 5857/10 ER).
mbr/LTO-Redaktion
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Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2318 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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