Wer ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Allerdings ist es möglich, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen als Eingliederungshilfe geltend zu machen. Die Kasseler Richter verwiesen am Dienstag den Fall einer alleinerziehenden Sekretärin zurück an das LSG Darmstadt.
Die Frau aus dem hessischen Lahntal war halbtags beschäftigt und erhielt 2008 ergänzend Leistungen vom Amt. Ihr Arbeitgeber schrieb Geschäftskleidung und Kosmetika vor, unter anderem wenn sie ihren Chef bei Außenterminen begleitete. "Mit dem (Hartz-IV-) Regelsatz ist sie nicht in der Lage, Businesskleidung zu bezahlen", sagte ihr Anwalt Tobias Bräuer am Dienstag.
Das Bundessozialgericht (BSG) schloss aber eine Anrechnung als Werbungskosten aus. Das Steuerrecht sei nicht anwendbar, sagte der Vorsitzende Richter (Urt. v. 19.06.2012, Az. B 4 AS 163/11 R). Das Job-Center hatte auf Anraten des Senats erklärt, den Bedarf der Frau als Eingliederungshilfe zu prüfen. "Wie das Kind genannt wird, ist egal, Hauptsache das Geld kommt regelmäßig", so Anwalt Bräuer.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BSG zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6428 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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