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SG Heilbronn zur Übernahme von Bestattungskosten: Hartz-IV-Empfänger muss Fragen zum Nachlass beantworten

30.05.2012

Der zur Bestattung verpflichtete Angehörige kann vom Sozialhilfeträger keine vorläufige Übernahme der Beerdigungskosten verlangen, ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gegeben zu haben. Dies gilt nach einem Beschluss des SG Heilbronn selbst dann, wenn die zu bestattende Leiche schon im Kühlhaus des Bestattungsunternehmers liegt und hierfür täglich Kosten anfallen.

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Nach dem Tod der Mutter einer Hartz-IV-Empfängerin am 10. Mai beauftragte diese einen Bestattungsunternehmer die Leiche noch am selben Tag abzuholen. Seit diesem Tag wird der Leichnam im Kühlhaus des Bestatters zu Kosten in Höhe von 19 Euro am Tag aufbewahrt.

Am 15. Mai beantragte die Tochter die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Nähere Angaben zum Sachverhalt machte sie nicht. Sie fügte lediglich eine Kostenaufstellung des Bestattungsunternehmers bei. Bereits einen Tag später forderte der Sozialhilfeträger die Frau schriftlich auf, einen Fragenkatalog zu beantworten, um prüfen zu können, ob er zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Hierbei ging es unter anderem um den Nachlass der Verstorbenen sowie die Vermögensverhältnisse der Hinterbliebenen.

Ohne hierauf zu reagieren, beantragte die Hartz-IV-Bezieherin beim Sozialgericht (SG) Heilbronn, den Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kosten von etwa 2.700 Euro für die Feuerbestattung zu übernehmen. Zudem beschwerte sie sich beim Landrat des Sozialhilfeträgers über die bislang noch nicht erfolgte Kostenübernahme. Auf den Fragenkatalog des Sozialhilfeträgers ging sie auch hierin nicht ein.

Fragen müssen beantwortet werden

Das SG hat den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis nun abgelehnt. Der Antragsstellerin sei es möglich, einen ihr möglicherweise zustehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, indem sie unverzüglich die ihr vom Sozialhilfeträger gestellten Fragen beantworte und diesem so Gelegenheit gebe, über den Antrag zeitnah zu entscheiden (Beschl. v. 23.05.2012, Az. S 11 SO 1578/11).

Die Prozessbevollmächtigte der Hartz-IV-Bezieherin kündigte bereits an, Beschwerde beim Landessozialgericht in Stuttgart einzulegen und unabhängig hiervon auch den Fragenkatalog des Landkreises zu beantworten.

tko/LTO-Redaktion

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SG Heilbronn zur Übernahme von Bestattungskosten: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6291 (abgerufen am: 15.05.2025 )

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