Allein die Immatrikulation steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, ob das Studium faktisch begonnen habe. Denn wer noch frei von universitären Verpflichtungen sei, stehe dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung und habe daher auch Anspruch auf Hartz IV, so die Sozialrichter in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.
Eine Studentin der Fachhochschule Trier hatte ihr Studium im Wintersemester mit Immatrikulation am 01.09.2010 begonnen. Die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst über drei Wochen später statt. Für den Zeitraum dazwischen meldete sie sich arbeitslos. Die Behörde lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld unter Verweis auf den Studentenstatus der Frau ab. Denn als Studentin stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Die vierte Kammer des Sozialgerichts (SG) hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen (Urt. v. 31.07.2012, Az. S 4 AL 314/10). Es könne nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden. Zu beachten sei, dass die Frau mit ihrem Studium faktisch noch nicht begonnen hatte und frei von jeder studentischen Verpflichtung gewesen sei. Sie habe weder für Klausuren lernen, noch Praktika absolvieren müssen. Daher stehe sie wie ein normaler Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Während der Semesterferien bestehe dagegen kein Anspruch auf Hartz IV.
una/LTO-Redaktion
SG Mainz zu Hartz IV für Studenten: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6809 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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