Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bleibt auch weiter zu großen Teilen verboten. Der Satiriker unterlag dem türkischen Präsidenten Erdogan auch vor dem Hanseatischen OLG, das die "schweren Herabsetzungen" als ungerechtfertigt ansah.
Satire darf nicht alles. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) bleibt es Jan Böhmermann untersagt, große Teilen seines Satire-Gedichts "Schmähgedicht" aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 zu verbreiten.
Damit hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg bestätigt. Während das von Erdogan angestrebte strafrechtliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, entschieden die Richter am LG damals, dass insbesondere die Passagen, die Erdogan mit Kinderpornographie und Sex mit Tieren in Verbindung brachten, ihn in seiner Menschenwürde verletzten. Dieser Begründung schloss sich das OLG nunmehr an.
Die fraglichen Passagen beinhalteten "schwere Herabsetzungen", die teilweise die Intimspähre Erdogans beträfen und für die es in seiner Person oder in seinem Verhalten keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdogans in satirischer Weise kritisierten, dienten die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde Erdogans und seien deshalb rechtswidrig.
Satirefreiheit nicht grenzenlos
Die fraglichen Passagen sind nach Ansicht des OLG auch nicht vor dem Hintergrund der Satirefreiheit zu rechtfertigen. Diese gewähre zwar auch gerade das Recht zu pointierter und überspitzter Kritik, verliere aber an Kraft, sofern es nur noch um eine bloße Herabsetzung der Person gehe. Die Richter stellten zwar ausdrücklich klar, dass das Gedicht auch im Gesamtkontext von Böhmermanns satirischer Sendung zu werten sei. Die einzelnen Passagen könnten jedoch auch isoliert betrachtet werden, da weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht ein einheitliches, untrennbares Werk darstellten, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könne.
Für die einzelnen Verse sei daher ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik erkennbar sei und dieser ausreiche, um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Erdogans aufzuwiegen. Das sei bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich nicht der Fall.
Dies konnte in den Augen der Richter auch nicht mit Böhmermanns Einwand, er habe den türkischen Präsidenten nicht beleidigen wollen, getilgt werden. Auch die Erklärung des Satirikers, mit dem Gedicht lediglich zeigen zu wollen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, rechtfertigten derart schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nicht, so das OLG.
Die Revision in der Sache wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist allerdings dennoch nicht rechtskräftig, denn es steht noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
tik/LTO-Redaktion
Hanseatisches OLG zu Erdogan gegen Böhmermann: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28625 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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