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LG Heidelberg zu Mobilfunkrechnungen: Pauschale Beanstandungen genügen nicht

09.07.2012

Eine Hand hält ein Smartphone mit Euro-Symbol, umgeben von Münzen – symbolisiert Mobilfunkkosten und Rechnungsproblematik.

© lassedesignen - Fotolia.com

Wer seine Handyrechnung anzweifelt und nicht bezahlen will, muss nachvollziehbare Gründe haben. Andernfalls sind die Beanstandungen unbeachtlich, entschied das LG Heidelberg in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

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Die Klägerin, ein großer Mobilfunkanbieter, hat von der Beklagten, einer Kundin, die Zahlung von Mobilfunkrechnungen für mehrere Monate in Höhe von insgesamt 360,11 Euro verlangt. Die Beklagte hatte diese Rechnungen gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet. Sie hatte behauptet, auf den Rechnungen würden teilweise Beträge und Tarife auftauchen, die nicht gerechtfertigt und von ihr nicht gebucht worden seien. Im Übrigen bestreite sie die Rechnungen "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach".

Dabei hat die Beklagte sich auf § 45i Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) berufen, wonach der Anbieter bei einer Beanstandung durch den Kunden die Rechnung nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen muss. Da diese technische Prüfung nicht innerhalb von zwei Monaten vorgenommen worden sei, werde gemäß § 45i Abs. 3 TKG vermutet, dass das Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt worden sei.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Heidelberg hat der Klage in der Berufungsinstanz jedoch hinsichtlich der Rechnungsbeträge stattgegeben (Urt. v. 27.06.2012, Az. 1 S 54/11). Denn die Beanstandungen der Beklagten seien unbeachtlich.

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ein Kunde seine Beanstandung schlüssig begründen muss. Hierfür sei erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde. Pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstandungen der Rechnung sollen dagegen nicht ausreichen.

Die Beklagte habe die Rechnungen jedoch nur pauschal beanstandet, ohne einzelne Rechnungspositionen zu benennen, gegen die sie sich wende. Da die Klägerin ihre Rechnung unterteilt habe in Grundpreise, SMS ins eigene Netz und SMS in andere Netze, hätte die Beklagte konkretisieren müssen, welche Tarife oder Positionen sie angreifen wolle.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da zu der streitentscheidenden Frage der Auslegung des § 45i TKG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

age/LTO-Redaktion

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LG Heidelberg zu Mobilfunkrechnungen: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6566 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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