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VG Neustadt zu unzumutbarerer Belästigung von Nachbarn: Haltung von mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

27.07.2012

Brieftauben

© guentermanaus - Fotolia.com

Ein Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben ist in einem reinen Wohngebiet den Nachbarn nicht zumutbar. Dies hat das VG Neustadt am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden.

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Bewohner eines reinen Wohngebiets haben einen Anspruch auf ein ruhiges Wohnen ohne Beeinträchtigung oder erhebliche Belästigungen, so das Verwaltungsgericht (VG).

Außer Wohngebäuden seien in solchen Gebieten zwar auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne daher in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge.

Die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Kleintierhaltung mit über 60 Brieftauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart eines reinen Wohngebiets (Beschl. v. 25.07.2012, Az. 4 L 625/12.NW).

Nachbargrundstücke durch Taubenkot verunreinigt

Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben des Antragstellers ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, untersagte ihm der Landkreis Germersheim im Juni 2012 die Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung und räumte ihm eine Frist von vier Wochen für die Entfernung der Tauben ein. Hiergegen wehrte sich der Tierhalter gerichtlich. Er machte geltend, von anhaltenden unzumutbareren Belästigungen und Störungen der Nachbarn könne keine Rede sein. Die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig. Mehrere der betroffenen Brieftauben befänden sich aktuell noch in der Brutzeit, zum Teil seien bereits Jungtiere geschlüpft. Während dieser Zeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet würden.

Die Richter der 4. Kammer lehnten den Eilantrag des Taubenhalters ab. Aus den Feststellungen der Kreisverwaltung sowie den von den Nachbarn vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Grundstücke der Nachbarn durch den Kot der Brieftauben sowie Federn- und Flaumflug verunreinigt würden. Belästigungen entstünden ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen der Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

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VG Neustadt zu unzumutbarerer Belästigung von Nachbarn: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6719 (abgerufen am: 15.06.2026 )

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