Der Verfassungsschutz stufte die AfD als "gesichert rechtsextremistisch" ein – wie stehen die Chance für ein Verbotsverfahren? Staatsrechtler Markus Ogorek schreibt den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes große Bedeutung zu. Worauf kommt es an?
Der Kölner Rechtswissenschaftler Markus Ogorek sieht in dem im Frühjahr bekanntgewordenen Verfassungsschutzgutachten zur AfD eine wichtige Grundlage für ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Dem Gutachten dürfte eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Vorbereitung eines etwaigen Parteiverbotsverfahrens zukommen, heißt es in einer Untersuchung des Professors, aus der u.a. Spiegel, ZDF und tagesschau.de zitieren. Das Gutachten könnte "als eine wichtige Argumentations- und Faktenbasis" für ein solches Verfahren dienen.
Der Inlandsnachrichtendienst hatte Anfang Mai mitgeteilt, dass er die AfD fortan als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen werde - wegen einer Klage der AfD gegen diesen Schritt legte er dies bis zur gerichtlichen Klärung zunächst aber wieder auf Eis. Grundlage für die neue Bewertung war ein mehr als 1.100 Seiten langes neues Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), in dem Aussagen und Aktivitäten von AfD-Politikern als Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei aufgeführt werden. Diese Einstufung bedeutet aber nicht gleich, dass die Partei auch verboten werden kann. Ogorek, Leiter der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Uni Köln, kommt nun zum Ergebnis, dass das Gutachten aber durchaus dem Verfahren zugute kommen könnte.
Das Fazit fällt wenig überraschend und vorsichtig aus: Das Verfassungsschutzgutachten allein reiche wohl nicht für ein AfD-Parteiverbotsverfahren aus. Es könnte aber "als eine wichtige Argumentations- und Faktenbasis" für ein solches Verfahren dienen.
"Von 829 ausgewerteten Belegen - darunter Aussagen von rund 160 Funktionären sowie Mitgliedern der AfD - werden knapp zwei Drittel der dem Gutachten des BfV zu entnehmenden Nachweise für eine menschenwürdewidrige Grundtendenz der Partei als tendenziell oder möglicherweise einschlägig für ein Verbotsverfahren eingeschätzt", heißt es in einer Mitteilung der Forschungsstelle.
Reichen die Nachweise ? - Meinungen zu AfD-Verbotsverfahren geteilt
Bei dem überwiegenden Teil dieser Belege handele es sich um fremden- beziehungsweise minderheitenfeindliche Aussagen, so die Mitteilung. Die Untersuchung Ogoreks hebe dennoch hervor, dass die Einordnung einzelner Äußerungen eine Wertungsfrage bleibe und die Grenze zwischen zulässiger Polemik und verbotsrelevantem Verhalten oft fließend sei, heißt es in der Mitteilung weiter.
Entscheidend kommt es für ein Parteiverbot darauf an, dass ein der Partei insgesamt zurechenbares, auf konkrete Umsetzung gerichtetes Gesamtkonzept zur Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nachgewiesen werden kann.
Die Meinungen über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren sind geteilt, auch unter Rechtswissenschaftlern. Die Ex-Vize-Präsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die in ihrer Zeit sich mit der Einstufung der AfD beschäftigt hatte, sah erst kürzlich im Interview mit LTO die Voraussetzungen nicht als gegeben an. Es fehle an entsprechend qualifizierten Nachweisen für ein solches auf Umsetzung angelegtes Gesamtkonzept, sagte Felor Badenberg.
Die Innenminister von Bund und Ländern hatten die Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum weiteren Umgang mit der AfD vereinbart, falls die neue Einstufung des Verfassungsschutzes gerichtlich bestätigt wird. Die AG soll klären, wie sich die Einstufung auf den öffentlichen Dienst und dort beschäftigte Parteimitglieder auswirkt und sich mit Themen wie Waffenbesitz und Sicherheitsüberprüfungen befassen.
Der Regierungspartei SPD fordert dagegen, dass eine Bund-Länder-AG schon konkret Belege für eine Verfassungswidrigkeit der AfD zur Vorbereitung eines Verbotsverfahrens sammelt. CDU und CSU stehen einem solchen Verfahren skeptisch gegenüber und äußern die Befürchtung, dass davon nur die AfD profitieren würde.
Über ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Einen entsprechenden Antrag dafür in Karlsruhe können entweder der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.
dpa/pdi/kus/LTO-Redaktion
Staatsrechtler mit Einschätzung: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57950 (abgerufen am: 14.02.2026 )
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