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Gutachten zur Pyrotechnik an Silvester: "Feu­er­werks­ver­bote sind eine kom­mu­nale Pflicht"

von Hasso Suliak

14.11.2025

Feuerwerkskörper gehen an Silvester hinter der Oberbaumbrücke in Berlin in den Nachthimmel hoch.

Silvesterfeuerwerk in Berlin: In diesem Jahr sind erweiterte Verbotszonen geplant. Foto: picture alliance/dpa | Paul Zinken.

200 Meter Sicherheitsabstand: Laut einem Gutachten der DUH sind Kommunen rechtlich verpflichtet, brandempfindliche Gebäude vor Feuerwerk zu schützen. Tun sie das nicht, drohten den Verantwortlichen haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen.

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Viele Städte und Gemeinden müssen nach einem juristischen Gutachten, das die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in Auftrag geben hatte, großflächige Zonen festlegen, in denen das Feuerwerk zu Silvester verboten ist.

Nach einer Prüfung durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Remo Klinger und Yannis Haug-Jurgan (Kanzlei Geulen & Klinger) besteht für Kommunen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember und 1. Januar in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zu verbieten.

Eine besondere Gefahrenlage, die die Kommunen zum Handeln zwinge, bestehe bei Häusern mit Reetdach, Häusern mit einem hohen Holzanteil, Tankstellen sowie Gebäuden und Anlagen, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden. Auch Bauern- und Reiterhöfe und dazugehörige Scheunen, Wertstoff- und Recyclinghöfe fielen regelmäßig darunter. Im Einzelfall seien zudem auch Gebäude und Anlagen als besonders brandempfindlich anzusehen, die, etwa durch schlechtsitzende Ziegel und Lüftungsöffnungen, besonders anfällig für Schäden durch Feuerwerksraketen seien. Ferner könne eine besonders enge Bebauung die Brandgefahr erheblich erhöhen, so dass Gebäude, die Teil eines solchen Ensembles seien, als besonders brandempfindlich anzusehen sein könnten.

Bürger sollen gefährdete Gebäude melden

Was schließlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Nähe" in § 24 SprengV angehe, so habe die anordnende Behörde diesen nach Ansicht der Gutachter so auszufüllen, dass sie die brandempfindlichen Gebäude wirksam vor möglichen Brandherden schütze. "Ein sachlich nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt sind Versuche der Bundesanstalt für Materialprüfung, in denen bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Meter festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 20 m ist es daher sachlich geboten, den einzuhaltenden Schutzabstand von besonders brandempfindlichen Gebäu den und Anlagen mit 200 Meter festzusetzen."

Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens müssten jedenfalls die zuständigen Behörden ermitteln, welche Gebäude und Anlagen als brandempfindlich einzustufen und welche Abstände von diesen zur effektiven Gefahrenabwehr zu wahren seien. "Diese Gebäude und Anlagen sind regelhaft zu schützen", heißt es in dem Gutachten. Bürgerinnen und Bürgern könnten Gebäude oder Anlagen, die sie für brandempfindlich halten, der Verwaltung melden. Die Kommunen seien verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen.

Amtshaftung und Schadensersatz

Sollten Kommunen nicht mit einem Verbot reagieren und es käme zu einem Brand, hat dies laut Gutachten amtshaftungsrechtliche Konsequenzen. "Denn die Nutzer des Feuerwerks mussten davon ausgehen, dass ihnen die Nutzung in diesem Gebiet gestattet ist und dies daher in diesem Gebiet ohne besondere Gefahren möglich ist", so das Gutachten. In einem solchen Fall stellten sich dann auch strafrechtliche Fragen. "Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist zwar nicht strafbar. Anders liegt die Sache aber, wenn durch einen Brand Leib und Leben von Menschen verletzt wurden."

Viel Wirbel hatte in den vergangenen Jahren vor allem das Silvesterfeuerwerk in Teilen Berlins gesorgt, bei dem es auch zu Übergriffen auf Rettungskräfte gekommen war.

In der Hauptstadt hat man darauf inzwischen reagiert. In der kommenden Silvesternacht soll es größere und voraussichtlich auch mehr Böller-Verbotszonen geben als in den vergangenen Jahren. Die Senatsinnenverwaltung sprach in einer Antwort auf eine parlamentarische Grünen-Anfrage von einer "gewissen räumlichen Erweiterung" der Bereiche, in denen Böller und anderes Feuerwerk aus Sicherheitsgründen untersagt seien.

Im vergangenen Jahr gab es Verbotszonen auf dem Alexanderplatz, auf der Sonnenallee und Nachbarstraßen in Neukölln sowie in Schöneberg im sogenannten Steinmetzkiez. Bei der Konzertveranstaltung am Brandenburger Tor war privates Feuerwerk sowieso nicht erlaubt.

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Neu in Berlin: Keine Absperrgitter und strikte Personenkontrollen

Um nicht noch mehr Polizisten an den Eingängen zu den Bereichen postieren zu müssen, werden diese Zonen beim nächsten Silvester nicht mehr wie bisher mit Gittern abgesperrt und der Zugang dort genau kontrolliert. "Wir dehnen die Zonen aus, aber es wird keine starren Absperrungen mit lückenlosen Personenkontrollen geben. Die Einsatzkräfte werden dadurch mobiler und flexibler", erläuterte sagte Berlins Innensenatorin Iris Spranger (SPD) der Berliner Zeitung.

Spranger hofft, dass die Bundesländer im kommenden Jahr 2026 eigenständig über Verbote von privatem Feuerwerk zum Beispiel in ganzen Städten entscheiden können. "Meine Erwartungshaltung ist, dass 2026 diese Öffnungsklausel im Sprengstoffrecht kommt", sagte sie.

Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung sind daher aus Sicht des Bundesgeschäftsführers der DUH, Jürgen Resch, umso mehr die Kommunen gefragt: Die Bundesregierung und die Länder würden beim Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt versagen, kritisierte er. "Feuerwerksverbote sind keine Kann-Entscheidung, sondern eine kommunale Pflicht." Städte und Gemeinden müssen brandempfindliche Gebäude und dicht bebaute Straßenzüge schützen. Alles andere, so Resch, sei ein klarer Rechtsverstoß.

Mit Material der dpa

Das Gutachten der Kanzlei Geulen & Klinger kann hier heruntergeladen werden.

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Gutachten zur Pyrotechnik an Silvester: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58628 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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