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Kein Anfangsverdacht wegen Bestechlichkeit: Staats­an­walt­schaft ermit­telt nicht gegen Phi­lipp Amthor

22.07.2020

Philipp Amthor

Bild: Olaf Kosinsky, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0-de, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin wird kein Ermittlungsverfahren gegen Philipp Amthor wegen Bestechlichkeit einleiten. Sie kann bei dem Engagement für ein New Yorker Start-up keine verbotenen Zuwendungen sehen.

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Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft hat aufgrund einer Strafanzeige gegen den CDU-Bundestagsabgeordneten Philipp Amthor dessen politisches Engagement für ein New Yorker Start-up überprüft – und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen den Politiker kein Anfangsverdacht für eine Bestechlichkeit oder Bestechung vorliegt. Das teilten die Strafverfolger am Mittwoch mit.

Amthor war wegen seiner Nebentätigkeit und Lobbyarbeit für das US-amerikanische IT-Unternehmen Augustus Intelligence in die Kritik geraten. Der 27-Jährige hat die Zusammenarbeit nach eigenen Angaben inzwischen beendet. Seine Kandidatur für den CDU-Vorsitz in Mecklenburg-Vorpommern zog er zurück.

Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Amthor einen ungerechtfertigten Vorteil i.S.d. § 108e Strafgesetzbuch (StGB) erhalten hat. Mandatsunabhängige Einkünfte stellten grundsätzlich keine verbotenen Zuwendungen dar, so die Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung. Es sei auch nicht erkennbar, dass er sich gegen eine solche Gegenleistung im Rahmen seines Mandats für das Unternehmen eingesetzt hätte.

GStA: Keine ungerechtfertigten Vorteile, keine Unrechtsvereinbarung

Diese nach § 108e erforderliche qualifizierte Unrechtsvereinbarung würde voraussetzen, dass ein Abgeordneter einen ungerechtfertigten Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung im Rahmen seines Mandats annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Zwischen der Amthor vorgeworfenen Akquise und seiner parlamentarischen Tätigkeit müsste also ein Zusammenhang bestehen. Nicht unter die Strafnorm fallen hingegen Tätigkeiten außerhalb des Mandats, die einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang beeinflussen sollen. So etwa, wenn die Autorität des Mandats oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden.

Amthor habe lediglich seinen Kontakt zum Bundeswirtschaftsministerium genutzt mit dem Ziel, Augustus Intelligence zu unterstützen, so die Generalstaatsanwatlschaft. Einzelheiten über die Ausgestaltung dieser Unterstützung seien der Presseberichterstattung und der erstatteten Anzeige nicht zu entnehmen. 

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Kein Anfangsverdacht wegen Bestechlichkeit: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42283 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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