Gegenstand muss nicht im Vermögen vorhanden gewesen sein: BGH klärt Vor­aus­set­zungen der erwei­terten Ein­zie­hung

von Joschka Buchholz

29.09.2026

Wie weit gehen die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung im Strafverfahren? Das hatte der Große Senat für Strafsachen beim BGH zu klären – mit erheblichen Folgen für die Praxis.

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war. Das hat der Große Senat für Strafsachen (GSSt) des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Beschl. v. 01.06.2026, Az. GSSt 1/25).

Hintergrund ist ein Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Konkret ging es in dem Fall um Kokain. Hierzu hatte das Landgericht (LG) Berlin – neben der Verhängung einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro und die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Form sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.875 Euro angeordnet. Letzteres hatte der Angeklagte aus anderen, nicht konkretisierbaren Straftaten erlangt.

Der zuständige 5. Strafsenat wollte die Entscheidung des LG Berlin bestätigen. Zuvor hatten der 2. und der 4. Strafsenat in ähnlich gelagerten Verfahren aber anders entschieden – so wurde die Sache gemäß § 132 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schließlich ein Fall für den GSSt. Besetzt ist dieser mit der BGH-Präsidentin, den Senatsvorsitzenden und je einem weiteren Mitglied der Strafsenate.

Zu klären war also die Frage, ob die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraussetzt, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

Wie die Einziehung funktioniert

Grundlegend bestimmt § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern. Als Beispiel: Hat der Angeklagte Kokain verkauft, darf er die Verkaufserlöse nicht behalten, sondern diese werden eingezogen – dies kommt als Nebenfolge zu etwaigen Freiheits- bzw. Geldstrafen hinzu.

Darüber hinaus ermöglicht § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung auch dann, wenn Gegenstände des Täters durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. In dem zuvor genannten Beispiel: Die Polizei findet bei einer wegen des Kokainhandels durchgeführten Wohnungsdurchsuchung eine fünfstellige Bargeldsumme in szenetypischer Stückelung – es lässt sich aber keine Verbindung zu den Kokain-Taten nachweisen.

In dem BGH-Fall war das Bargeld erst zwei Jahre nach dem Kokainhandel als angeklagte Anlasstat gefunden worden. Das LG Berlin hatte daher nicht feststellen können, dass der Angeklagte das Bargeld schon bei Begehung der Anlasstat besessen hatte.

Nach umfassender Auslegung der Norm kommt der Große Senat für Strafsachen zu dem Ergebnis: Auf den Zeitpunkt des Erlangens kommt es nicht an.

GSSt mit Auslegung nach Savigny

Dafür spreche schon der Wortlaut. Denn zeitlicher Bezugspunkt von § 73a Abs. 1 StGB sei die gerichtliche Einziehungsentscheidung. Folglich müssten zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen, die Anlasstat müsse begangen, die Gegenstände müssten durch den Täter oder Teilnehmer erlangt worden sein und sich noch in seinem Vermögen befinden. Irrelevant sei, zu welchem Zeitpunkt der Tatbeteiligte den Einziehungsgegenstand durch oder für die vorherige Erwerbstat erlangt hat.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich nichts anderes. Vielmehr trete "der gesetzgeberische Wille zu einer lückenlosen Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte deutlich zu Tage". Dazu bezieht sich der Große Senat für Strafsachen auf diverse Materialien aus mehreren Jahrzehnten Gesetzgebung.

Dasselbe Ergebnis folgt laut BGH aus der systematischen Auslegung. Die Vermögensabschöpfung sei "keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe", sondern ein "staatlicher Eingriff mit kondiktionsähnlichem Charakter". Schon diese im Verhältnis zu anderen Rechtsfolgen der Tat eigenständigen Stellung und Funktion spreche dagegen, "die erweiterte Einziehung von einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenslage abhängig zu machen". Dies stehe auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB. 

Letztlich verbieten aus Sicht des GSSt auch Sinn und Zweck von § 73a Abs. 1 StGB eine vom Wortlaut nicht vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs. Es stehe vielmehr "im Einklang mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, den vermögensordnenden Zugriff auf alle deliktisch erlangten Vermögensgegenstände des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlangens zu eröffnen". Kriminalitätsbekämpfung könne demnach nur gelingen, "wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht dauerhaft behalten dürfen". Dafür sollen entsprechend niedrige Anforderungen gelten, um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern.

Auch sei eine Beschränkung dieses sich nach Auslegung der Regelung ergebenden Anwendungsbereichs weder verfassungsrechtlich noch sonst geboten, heißt es in dem Beschluss abschließend. 

Zitiervorschlag

Gegenstand muss nicht im Vermögen vorhanden gewesen sein: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61002 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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