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Antrag zum Schwangerschaftsabbruch: Abt­rei­bungs­re­form viel­leicht noch vor der Neu­wahl

03.12.2024

Abtreibungsmittel

Bisher müssen sich Frauen beraten lassen und dann mindestens drei Tage mit der Abtreibung warten. Foto: picture alliance/dpa | Jan Woitas

Eine Gruppe von Abgeordneten aus mehreren Fraktionen strebt eine Reform des § 218 StGB an, der den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt. Die Grünen-Fraktionschefin glaubt trotz vorgezogener Neuwahlen daran, dass das Gesetz noch kommt.

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Grünen-Fraktionschefin Katharina Dröge sieht eine Chance, dass es für den Gesetzesvorstoß einer Abgeordnetengruppe zur Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten drei Monaten eine Mehrheit geben könnte. Dröge sagte vor einer Fraktionssitzung in Berlin: "Mein Eindruck ist, dass es eine Mehrheit dafür geben könnte, in dieser Legislaturperiode das Gesetz im Deutschen Bundestag zu beschließen." Es gebe eine große parlamentarische Unterstützung für einen Gruppenantrag.

Über den Gesetzentwurf solle in dieser Woche erstmals beraten werden. "Ich gehöre zu einer ganz großen Gruppe von Abgeordneten, die in dieser Woche den Vorschlag machen werden, dass wir hier zu einer Reform kommen, die mehr Sicherheit und mehr Selbstbestimmung für Frauen ermöglicht", sagte Dröge. Berichtet wird von bereits 327 Unterstützern des Antrags.

Schwangerschaftsabbrüche sind derzeit in den §§ 218 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach sind Abtreibungen grundsätzlich rechtswidrig. Tatsächlich bleiben sie in den ersten zwölf Wochen aber straffrei, wenn die Frau sich zuvor beraten lässt. Ohne Strafe bleibt ein Abbruch zudem, wenn medizinische Gründe vorliegen oder wenn er wegen einer Vergewaltigung vorgenommen wird. Über die Abschaffung des Paragrafen wird seit Jahren gestritten.

Nach dem Vorschlag der Abgeordneten sollen Abtreibungen bis zur zwölften Woche rechtmäßig werden. Die Pflicht zur Beratung bliebe bestehen, allerdings ohne die derzeit geltende Wartepflicht von drei Tagen zwischen Beratung und Abtreibung. Wenn eine Abtreibung vorgenommen wird, ohne dass diese Anforderungen eingehalten werden – also etwa ohne Beratungsbescheinigung oder nach der zwölften Woche –, soll sich künftig nur der Arzt strafbar machen. Die Frau würde zwar weiter rechtswidrig handeln, bliebe aber – anders als bisher – straffrei.*

Merz erst empört, dann offen für Debatten

CDU-Chef Friedrich Merz hatte zunächst empört auf den Gesetzesvorstoß reagiert. Mit dem Vorstoß solle versucht werden, "den Paragrafen 218 jetzt noch im Schnellverfahren zum Ende der Wahlperiode abzuschaffen". Es handele sich um ein Thema, "das wie kein zweites das Land polarisiert, das wie kein zweites geeignet ist, einen völlig unnötigen weiteren gesellschaftspolitischen Großkonflikt in Deutschland auszulösen". Dröge sagte, wenn man so über das Thema spreche wie Merz, versuche man, Großkonflikte anzustacheln. Jüngst zeigte sich Merz gleichwohl offener für eine entsprechende Debatte.

FDP-Fraktionschef Christian Dürr machte vor einer Fraktionssitzung deutlich, Abgeordneten der Fraktion bei einer Abstimmung freie Hand zu lassen. Es handle sich um ein medizinethisches Thema. "Aber gleichzeitig stelle ich die Frage, ob jetzt in der kurzen verbleibenden Zeit ausreichend Beratungszeit dafür ist." Ob der Antrag in dieser Woche - für den 4., 5. und 6. Dezember sind Sitzungen des Deutschen Bundestages geplant - beraten wird, ist derzeit offen.

Die Ampel-Koalition hatte eine "Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin" eingesetzt, die im April 2024 ihren Abschlussbericht vorlegte. Darin wurde eine umfassende Entkriminalisierung empfohlen. In seinem LTO-Gastkommentar setzte sich Dr. Patrick Heinemann kritisch mit diesen Empfehlungen auseinander. Auch mehrere Juristen setzten sich in der FAZ kürzlich gemeinsam mit Medizinern für einen stärkeren Schutz des ungeborenen Lebens ein.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

* Absatz nachträglich präzisiert (04.12.2024, 12:47 Uhr, mk).

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Antrag zum Schwangerschaftsabbruch: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56019 (abgerufen am: 09.05.2026 )

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