Wenn einem Verbraucher ein Gewinn zugesagt wird, darf dieser für die Entgegennahme nichts bezahlen müssen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des EuGH hervor.
Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verbiete das Unionsrecht aggressive Praktiken, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, wenn er für dessen Entgegennahme Geld zahlen muss (Urt. v. 18.10.2012, Rechtssache C-428/11). Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen.
In der vorliegenden Rechtssache standen sich einerseits fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen sowie mehrere ihrer Mitarbeiter und andererseits das Office of Fair Trading (britische Wettbewerbsbehörde) gegenüber. Dieses ist im Vereinigten Königreich für die Durchsetzung von Verbraucherschutzregelungen zuständig. Um beispielsweise beworbene Mittelmeerkreuzfahrten antreten zu können, mussten die vermeintlichen Gewinner dreistellige Beträge für Posten wie Versicherungen und Gebühren bezahlen.
age/LTO-Redaktion
EuGH stärkt Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7343 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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