Auf Regelungen im Tarifvertrag zur Lohnanpassung an das Lohnniveau eines anderen Tarifvertrags kann sich eine Gewerkschaft nicht berufen, wenn die Regelung zu unbestimmt ist. Dies entschieden die Kölner Richter in einem heute bekannt gewordenen Urteil.
Eine Bestimmung im Tarifvertrag, nach der die Arbeitsentgelte denen der unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienst in Städten und Gemeinden (TVöD/VKA) fallenden Beschäftigten angepasst werden müssen, berechtigt nicht zur Klage auf Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat damit die Klage einer Gewerkschaft abgewiesen, weil es § 19 TVK als zu unbestimmt angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können (Urt. v. 06.01.2012. Az. 4 Sa 776/11).
Parteien des Rechtsstreits waren eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und ein Arbeitgeberverband, der unter anderem Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. § 19 des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern (TVK) enthielt eine entsprechende Regelung, nach der die Vergütung der Musiker denen der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten durch Tarifvertrag anzupassen seien.
Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf eine entsprechende Anpassung einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrages.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
una/LTO-Redaktion
LAG Köln zur Lohnanpassung: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6031 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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