Hamburger FDP fordert StPO-Änderung: Wo ist die Rechts­grund­lage für die Gesicht­s­er­ken­nung?

14.01.2019

Erfordert der Einsatz einer Gesichtserkennungssoftware eine spezifische Rechtsgrundlage oder nicht? Die FDP in Hamburg hat einen Antrag in den Senat eingebracht, um eine Bundesratsinitiative zur Änderung der StPO voranzutreiben.

Im Streit um den Einsatz einer Gesichtserkennungssoftware bei den Ermittlungen der Hamburger Polizei zu den G20-Krawallen fordert die FDP vom Senat eine Bundesratsinitiative zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO). Ziel müsse eine spezifische Rechtsgrundlage sein, die "unter Beachtung der Sicherheitsinteressen und der Grundrechte der Betroffenen den automatisierten Abgleich biometrischer Daten legitimiert", heißt es in einem Antrag der Fraktion, mit dem sich die Bürgerschaft am kommenden Mittwoch befassen wird.

Nach den Krawallen rund um den G20-Gipfel hatte sich die Polizei die Software "Videmo 360" angeschafft. Diese kann aus Video- und Bildermaterial Gesichter automatisch lokalisieren und identifizieren und sodann in Modellen abspeichern, um damit unter anderem vollständige Bewegungsprofile erstellen. Seit März 2018 wurde damit Material - etwa aus Überwachungskameras auf S-Bahnhöfen, Medienberichten sowie von Zeugen auf dem G20-Hinweisportal hochgeladene Dateien - automatisch ausgewertet. Allein bis August waren es circa 32.000 Video- und Bilddateien.

Datenschutzbeauftragter moniert fehlende Rechtsgrundlage

Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar hatte im Dezember die Löschung der Vergleichdatenbank mit den biometrischen Gesichtsabdrücken tausender Bürger angeordnet und dies mit der fehlenden Rechtsgrundlage für deren Erhebung begründet. Innensenator Andy Grote (SPD) sieht den Softwareeinsatz dagegen durch bestehendes Recht gedeckt und hat angekündigt, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage gegen die Anordnung zu erheben. Die Polizei Hamburg beruft sich bei der Erstellung und dem Abgleich biometrischer Gesichtsabdrücke auf die §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 48 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bis zur Entscheidung des Gerichts solle sich an der bisherigen Praxis nichts ändern.

Nach dem Antrag der FDP sei dies allerdings lediglich eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die bei strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachtes erlangt worden seien. Diese Ermächtigung erfasse aber kaum die hohe Eingriffsintensität des automatisierten Abgleichs biometrischer Daten von zu Anfang noch unbekannten Personen, heißt es in dem Antrag.

FDP: Daten auswerten, aber Bürger informieren

Die Gesichtserkennung sei ein wichtiges Instrument zur Aufklärung schwerer Straftaten, sagte die FDP-Fraktionsvorsitzende Anna von Treuenfels-Frowein der Deutschen Presse-Agentur. "Gleichzeitig ist der Einsatz dieser Software ein einschneidender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der erfassten Personen - insbesondere, wenn es sich um zufällig aufgenommene Anwesende handelt." Ähnlich hatte auch Caspar argumentiert.

Betroffenen müsse die Möglichkeit gegeben werden, "zu erfahren, welche biometrischen Daten von ihnen erhoben wurden und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung besteht", sagte Treuenfels-Frowein. Daher müsse die automatisierte Gesichtserkennung rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Und dafür müsse sich Hamburg auf Bundesebene einsetzen. "Ansonsten gefährdet der Senat ein wichtiges Instrument zur Verbrechensbekämpfung."

"Größere Mengen von Bild- und Videodateien können nur durch technische Unterstützung systematisch ausgewertet werden. Ohne die Nutzung entsprechender Software würde eine erfolgreiche Ermittlungsarbeit beziehungsweise Strafverfolgung erheblich erschwert, in einigen Fällen wahrscheinlich unmöglich gemacht", sagte der Sprecher der Innenbehörde, Frank Reschreiter.

Bundesdatenschutzbeauftragter warnt vor automatischer Gesichtserkennung

Der Einsatz erfolge nur bei Vorliegen einer einzelfallbezogenen staatsanwaltschaftlichen Verfügung in laufenden Ermittlungsverfahren gegen bereits bekannte Beschuldigte und gegen bislang nicht identifizierte Tatverdächtige. Verdachtsunabhängige Suchläufe gebe es nicht, hieß es in der Innenbehörde. Die der Anordnung Caspars zugrundeliegenden Bewertungen beruhten deshalb maßgeblich auf der Betrachtung rein hypothetischer Einsatzmöglichkeiten der Software, die allerdings weder erfolgt noch geplant seien.

Vor einer Ausweitung der Videoüberwachung und automatischer Gesichtserkennung warnte der neue Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber. Er halte solche Forderungen allein schon wegen der Fehlerquote für "hochproblematisch", sagte der SPD-Politiker den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Menschen geraten zu Unrecht unter Verdacht. Wir drohen die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit zu verlieren."

Ein Pilotprojekt zur automatischen Gesichtserkennung in der Videoüberwachung am Berliner Bahnhof Südkreuz hatte im vergangenen Jahr gezeigt, dass Computersysteme beim aktuellen Stand der Technik eine Trefferquote von mehr als 80 Prozent erreichen. Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte dazu im Oktober erklärt, die Systeme hätten sich "in beeindruckender Weise bewährt, so dass eine breite Einführung möglich ist".

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hamburger FDP fordert StPO-Änderung: Wo ist die Rechtsgrundlage für die Gesichtserkennung? . In: Legal Tribune Online, 14.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33189/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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