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4251

Gesetzgebung: Rich­ter­bund lobt neuen Gesetz­ent­wurf gegen Tele­fon­wer­bung

09.09.2011

Die bisherige Regelung gegen unerwünschte Werbeanrufe erreichen nach Ansicht des Deutschen Richterbundes bei weitem nicht das Ziel, Verbraucher besser zu schützen. Umso mehr sei die Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum neuen Gesetzentwurf gegen solche Anrufe zu begrüßen, erklärte der Verband am Freitag.

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Das Bundesministerium der Justiz hatte das alte Gesetz gegen Telefonwerbung überprüft und im Januar 2011 einen Evaluierungsbericht vorgelegt. Betrügerische Anrufe mit der Absicht, die Opfer zu Gewinnspielen, Lotterien oder Wetten zu verpflichten, seien nach diesem Bericht in den letzten Jahren häufiger geworden, so der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme. Außerdem hätte es über 40.000 Beschwerden wegen automatischer Ansagemaschinen bei Werbeanrufen gegeben.

Dass die Regelung aus 2009 einen spürbaren Rückgang von unerlaubter Telefonwerbung bewirkt hätte, sei nicht feststellbar gewesen. Unterm Strich würde das Gesetz nicht greifen, teilte der Verband am Freitag mit.

Zu begrüßen sei, dass nun auch den dogmatischen Einwendungen nachgegangen wurde. Verfolgte der Gesetzentwurf zuerst nur ordnungspolitische Ziele, stehe nun auch die zivilrechtliche Dogmatik im Vordergrund. Neben den Zweck, die "Attraktivität des unlauteren Handelns effektiv zu mindern", ist der Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelungssituationen getreten.

Mit der Regelung des § 312 b1 Bürgerliches Gesetzbuch - Entwurf (BGB-E, Vertragsschluss bei Telefonwerbung) soll die geplante Bestätigungslösung, die eine Wirksamkeit der Willenserklärung nur bei schriftlicher Bestätigung des Verbrauchers vorsieht, vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in das BGB überführt werden. Der Richterbund befürwortet diese Änderung: Bei der Frage der Wirksamkeit von Willenserklärungen gehe es nicht um eine wettbewerbsrechtliche Materie, sondern um Zivilrecht.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4251 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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