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"Schutzparagraph" § 112 StGB: Gehen Sie nicht über Los

28.05.2015

Polizist während Demonstration

© chokchaipoo

Die schwarz-grüne Landesregierung in Hessen will gewalttätige Angriffe auf Polizisten härter bestrafen. Dazu plant sie die Einführung eines "Schutzparagraphen" mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten.

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Die Gesetzesinitiative liegt nach Angaben des Hessischen Innenministers Peter Beuth dem Bundesrat zur Beratung vor. Konkret sieht der geplante "Schutzparagraf 112" vor, dass tätliche Angriffe auf Polizisten sowie Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen soll eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden können.

Auch nach bisheriger Rechtslage sind die genannten Personenkreise besonders geschützt, nämlich von §§ 113, 114 Strafgesetzbuch (StGB), die den "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" (und ihnen gleichgestellte Personen) regeln. Das im Jahre 2011 erhöhte Strafmaß endet im Normalfall bei drei, in besonders schweren Fällen bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Tat "während der Vollstreckungshandlung" stattfindet. Nicht erfasst sind damit Fälle von Widerstand oder Gewalt gegen Polizisten, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung einer Vollstreckungshandlung stehen.

90 Prozent aller Fälle bereits erfasst

Nach Angaben des Innenministers gab es im vergangenen Jahr landesweit 3.200 Angriffe auf Polizisten. 90 Prozent hätten sich in der täglichen Arbeit im Streifendienst ereignet – sind damit also Taten, die schon bisher vom Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfasst sind.

In der Begründung der Initiative heißt es dann auch: "Zweck der neuen Strafbestimmung ist nicht vorranging die Pönalisierung bislang straffreier Handlungsweisen." Praktisch alle vom neuen § 112 erfassten Fallgestaltungen ließen sich, so schon die Begründung zur Gesetzesinitiative, "zumindest als versuchte einfache Körperverletzung unter § 223 StGB subsumieren".

"Es gehe, so heißt es weiter, "vielmehr hauptsächlich darum, angemessene staatliche Reaktionen in Fällen zu ermöglichen, in denen sich diejenigen, die für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung eintreten, gerade aus diesem Grunde tätlichen Angriffen ausgesetzt sehen. Die Täter müssen die Konsequenzen ihres Tuns deutlich spüren". Deswegen stelle § 112 StGB-E als Sanktionsmittel ausschließlich die Freiheitsstrafe zur Verfügung.

tap/dpa/LTO-Redaktion

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"Schutzparagraph" § 112 StGB: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15674 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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