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BMJV-Entwurf entfristet Streitwertgrenze: Bald dau­er­hafte Ent­las­tung für den BGH?

07.06.2019

Der BGH in Karlsruhe

© eyetronic - stock.adobe.com

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision ist nach einer Norm im EGZPO nur bei einem Streitwert ab 20.000 Euro möglich. Sie galt seit 2002 befristet und wurde immer wieder verlängert. Ab 2020 soll sie unbefristet gelten.

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Lässt ein Berufungsgericht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu, kann der Rechtschutzsuchende dagegen die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Das aber auch nur, wenn der Streitwert dabei die Grenze von 20.000 Euro übersteigt. So will es eine Regelung im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO).

Die Norm gilt seit dem Jahr 2002 befristet und wurde im Laufe der Zeit immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Mit der Streitwertgrenze soll in erster Linie der BGH entlastet werden, sie wird in der Politik aber auch als Erschwernis gesehen, insbesondere im Falle von Verbraucherklagen. Schon vor der bis dato letzten Verlängerung im Dezember 2018 äußerte sich der BGH besorgt darüber, dass eine weitere Befristung der Regelung so lange auf sich warten lasse.

Nun aber könnten sich die Sorgen der BGH-Richter erledigt haben: Die noch geschäftsführende Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Streitwertgrenze dauerhaft und ohne Beschänkung im Gesetz zu verankern.

Der Gesetzentwurf sieht weiter übrigens noch andere Regelungen vor. Unter anderem soll die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut werden. So soll es bei den Land- und Oberlandesgerichten zukünftig unter anderem Spezialspruchkörper im Kommunikations- und IT-Recht geben. Außerdem sollen die Landesregierungen die Möglichkeit erhalten, landesweit weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren.

tik/LTO-Redaktion

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BMJV-Entwurf entfristet Streitwertgrenze: Bald dauerhafte Entlastung für den BGH? . In: Legal Tribune Online, 07.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35821/ (abgerufen am: 29.06.2022 )

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