Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor: Stren­gere Zugangs­re­geln fürs Schöf­fenamt

06.12.2024

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung regelt den Zugang zum Schöffenamt strenger. Außerdem verpflichtet er Gerichte, ihre Geschäftsverteilungspläne online zu veröffentlichen, und schließt eine Schutzlücke im Erbrecht. 

Bereits im August berichtete LTO über den vorangegangenen Referentenentwurf, der eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorsah, die die Online-Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans und strengere Regeln für die Auswahl von Schöffen betrifft.

Der nun vorliegende Regierungsentwurf übernimmt die vorgeschlagenen Änderungen weitestgehend. Hinzu kommt eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine viel kritisierte Schutzlücke bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen schließen soll. Auch Examensprüflinge dürfte das interessieren.

Keine Straftäter ins Schöffenamt

Bisher bestimmt § 32 Nr. 1 GVG, dass vom Schöffenamt nur solche verurteilten Straftäter:innen ausgeschlossen sind, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Das soll sich künftig ändern. Der Regierungsentwurf fasst § 32 GVG neu und schließt jede Person vom Schöffenamt aus, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe.

Fahrlässigkeitstaten sollen weiterhin nicht zu einem Ausschluss vom Schöffenamt führen.

Außerdem soll die Frist für die Dauer, für die eine Unfähigkeit zum Schöffenamt besteht, geändert werden. Bei leichteren Straftaten wird die Frist auf drei Jahre gekürzt. In den übrigen Fällen gelten die Regeln zur Löschung von Einträgen in das Bundeszentralregister aus dem Bundeszentralregistergesetz (BRZG).

Durch diese Neuregelungen möchte die Regierung das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege stärken.

Online-Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans

Während der Geschäftsverteilungsplan, der die Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts festlegt, bisher nur in der Geschäftsstelle eines Gerichts ausliegen muss, soll dieser durch eine Ergänzung von § 21e Abs. 9 GVG künftig verpflichtend im Internet veröffentlicht werden.

Die Bundesregierung will damit transparenter werden, sodass jeder seinen gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) herausfinden kann. Dafür immer zur Geschäftsstelle gehen zu müssen, sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Entwurf.

Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererbbar

Durch eine Neuregelung im Erbrecht (§ 1922 Abs. 1 S. 2 BGB) will der Gesetzentwurf Entschädigungsansprüche, die aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung herrühren, ausdrücklich vererbbar machen. Dies war bisher nicht gesetzlich geregelt, vielmehr waren solche Ansprüche nach ständiger Rechtsprechung erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich.

Diese Rechtsprechung stieß immer wieder auf Kritik, insbesondere da die Ergebnisse zufällig seien und letztlich verfahrensverzögerndes Verhalten von Schädiger:innen belohnt werde, wenn der Geschädigte vor einer rechtskräftigen Entscheidung verstirbt. Auch werde die Genugtuungsfunktion des Schadensersatzes nur dann gesichert, wenn die oder der Geschädigte sicher sein kann, dass eine entsprechende Entschädigung auch wirklich geleistet werden wird, heißt es im Entwurf.

Die Höchstpersönlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung spreche dabei nicht gegen die Vererblichkeit eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs. Schließlich seien auch die höchstpersönlichen Ansprüche aus § 844 III 1 BGB und Schmerzensgeldansprüche vererblich.

Wenn der Regierungsentwurf zum Gesetz wird, werde damit eine lange bestehende Schutzlücke im Erbrecht geschlossen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

mh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56046 (abgerufen am: 14.01.2025 )

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