Gesetz zum Schutz von Pflegekindern beschlossen: Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rium will "vom Kind aus denken"

12.04.2017

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Pflegekindern beschlossen. Damit soll vor allem die Beziehung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern besser geregelt werden.

Pflegekindern, deren leibliche Eltern sich nicht um sie kümmern können, soll künftig ein besserer Kontakt zu diesen ermöglicht werden. Eine erzwungene Rückkehr, unter der die Kinder später leiden könnten, soll es aber nicht geben. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat.

Rund 70.000 Kinder in Deutschland lebten 2015 in Pflegefamilien, beispielsweise weil ihre leiblichen Eltern sich aufgrund von Drogensucht nicht um sie kümmern konnten. Nach dem Entwurf des Bundesfamilienministeriums sollen ihre Interessen künftig eine zentralere Rolle spielen, wenn es darum geht, wie viel Kontakt sie zu ihren leiblichen Eltern haben sollen oder ob sie zu diesen zurückkehren. Das Prinzip des neuen Gesetzes sei es, "vom Kind aus zu denken", teilte das Ministerium mit.

Nach geltender Rechtslage haben die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder zurückzuverlangen, wenn sie wieder im Stande sind, für sie zu sorgen. Dies kann aber häufig den Interessen der Kinder zuwiderlaufen, glaubt Familienministerin Manuela Schwesig (SPD), wie sie gegenüber der Passauer Neuen Presse sagte: "Ich finde es kaum zu ertragen, wenn Pflegekinder zurück in ihre Herkunftsfamilien müssen und dort wiederholt schwere Gewalt erleben und in manchen Einzelfällen sogar sterben. Das darf nicht passieren".

Keine erzwungene Rückkehr in Herkunftsfamilien

Eine erzwungene Rückkehr der Kinder zu deren Nachteil soll daher in Zukunft nicht mehr vorkommen. Zugleich sollen die Kinder aber auch die Möglichkeit bekommen, vom Zeitpunkt der pflegeweisen Unterbringung an mit ihren leiblichen Eltern in Kontakt zu bleiben. Bei der Unterbringung soll im Übrigen geplant werden, ob das Kind nur vorübergehend oder dauerhaft in der Pflegefamilie bleiben soll. Familiengerichte sollen die Möglichkeit erhalten, den dauerhaften Verbleib des Pflegekindes anzuordnen.

Zum Schutz der Kinder soll auch eine bessere Zusammenarbeit von Jugendämtern und anderen mit ihnen befassten Stellen beitragen. Ärzte, Lehrer und andere Betreuungspersonen können eine wichtige Informationsquelle sein, wenn es um Fälle möglicher Misshandlung geht, scheuen aber oft eine allzu frühe Meldung an das Jugendamt. Auch die Kooperation der Ämter mit Ermittlungsbehörden und Justiz soll gestärkt werden, um Kinder besser vor Gewalt zu schützen. Zudem soll es eine bessere Beratung für die Kinder und Jugendlichen geben.

Eine weitere Rolle in dem Gesetzesvorhaben spielt der Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften. Deren Träger werden danach zur Erstellung von Gewaltschutzkonzepten verpflichtet, welche durch die Länder überprüft werden.

Aushebelung von Schutzstandards für geflüchtete Kinder?

Ob diese Regelung wirklich zugunsten der geflüchteten Kinder geht, wird von Sozial- und Hilfsorganisationen wie Paritätischer Gesamtverband, Deutscher Kinderschutzbund und Pro Asyl bezweifelt. Den Länder werde damit die Möglichkeit gegeben, "die Standards bei der Aufnahme und Betreuung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen abzusenken" erklärte Heinz Hilgers, Präsident des Kinderschutzbundes.

Dem trat das Familienministerium sogleich entgegen: "Es ist falsch, dass mit der vorgeschlagenen Neuregelung ein Zwei-Klassen-Recht in der Kinder- und Jugendhilfe eingeführt werden soll", heißt es in dem Statement. Den Ländern solle lediglich ein stärkeres Mitspracherecht gegeben werden.

Im Übrigen müssten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge "wie bisher genau die geeignete Leistung erhalten, die sie benötigen. Die Zugänge für unbegleitete ausländische junge Menschen zu Schutzmaßnahmen und Unterstützungsleistungen bleiben unverändert".

mam/LTO-Redaktion/dpa

Zitiervorschlag

Gesetz zum Schutz von Pflegekindern beschlossen: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22644 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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