Gesetzentwurf beschlossen: Der nächste Schritt zum Recht auf Repa­ratur

25.03.2026

Das Bundeskabinett ist sich beim Gesetzentwurf zum sogenannten Recht auf Reparatur einig. Nun muss der Bundestag das Gesetz bis Ende Juli beschließen. Das Gesetz setzt dann die Vorgaben aus einer EU-Richtlinie um.

Damit Haushaltsgeräte und Smartphones künftig länger genutzt werden können, muss Deutschland ein Recht auf Reparatur einführen. Das Kabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) am Mittwoch beschlossen. Dieser setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren eins zu eins um. Diese verfolgt zwei Ziele: Ressourcen schonen und Verbrauchern unnötige, teure Neuanschaffungen ersparen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das Inkrafttreten setzt noch einen Bundestagsbeschluss voraus, dann kann es an dem Tag, nachdem es verkündet wurde, in Kraft treten. Das BMJV geht davon aus, dass das Gesetz rechtzeitig zum 31. Juli 2026 fertig sein wird.

Die neuen Regeln betreffen Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Drucker, Tablets, Computer ohne Tastatur (sogenannte Slate-Tablets), schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes.

Pflicht zur Reparatur zu angemessenen Preisen

Das Gesetz wird Hersteller bestimmter Produkte verpflichten, diese während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das gilt unabhängig von der Dauer der Produktgarantie. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen, sie sollen untereinander den Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausschließen können.

Geräte müssen künftig so konstruiert sein, dass man sie reparieren kann. Wer also etwa den Akku so verbaut, dass ein Tausch nicht möglich ist, oder eine Reparatur durch bestimmte Software-Eigenschaften verhindert, verstößt gegen das Recht auf Reparatur, was Käufern ermöglicht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Entschließt sich ein Verbraucher, innerhalb der Gewährleistungsfrist auf den kostenfreien Ersatz durch ein neues Gerät zu verzichten und stattdessen das Produkt kostenfrei reparieren zu lassen, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre.

Beispiel: Waschmaschinen sollen zehn Jahre laufen

Bei Waschmaschinen wird angenommen, dass sie üblicherweise zehn Jahre lang einwandfrei funktionieren. Funktioniert etwa das Schleudern nach acht Jahren nicht mehr, kann der Käufer verlangen, dass der Hersteller die Maschine entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert. Entscheidet sich der Käufer, einen anderen Reparaturdienst zu beauftragen, muss der Hersteller zu einem angemessenen Preis Ersatzteile zur Verfügung stellen.

Die Hersteller sollen verpflichtet werden, Ersatzteile für bestimmte Modelle entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorzuhalten. Für Smartphones heißt das, dass alle Teile, aus denen ein Mobiltelefon besteht, nach Einstellung der Produktion des Modells noch mindestens sieben Jahre lang verfügbar sein müssen. Für Hersteller von Waschmaschinen und Trockner gilt diese Verpflichtung für eine Dauer von zehn Jahren nach Ende der Produktion.

Reparaturrecht auch für schon gekaufte Geräte

Die EU-Richtlinie gehört zu einer ganzen Reihe von Vorhaben der Europäischen Union, mit denen einerseits Elektroschrott reduziert und andererseits Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Dazu zählt etwa auch die bereits seit Ende 2024 geltende Verpflichtung, Smartphones, tragbare Lautsprecher und bestimmte andere Geräte einheitlich mit einem USB-C-Ladeanschluss auszustatten. 

Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, soll ab Ende Juli in Deutschland gelten – und zwar auch für Geräte, die schon vorher gekauft wurden. Die Pflicht zur Herstellung reparierbarer Geräte und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen dagegen nur für Geräte gelten, die ab dem 31. Juli gekauft werden.

dpa/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Gesetzentwurf beschlossen: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59600 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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