Die Entscheidung des Kreises Düren, auf der Landstraße 249 bei Heimbach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h zum Schutz dort lebender Uhus vorzunehmen, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies entschied die 2. Kammer des VG am Dienstag nach der Klage einer auf der Teilstrecke "geblitzten" Autofahrerin.
Der Kreis Düren hatte als Straßenverkehrsbehörde auf einer Teilstrecke der L 249 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort lebender Uhus angeordnet und eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert. Grundlage der Anordnung war unter anderem eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, hielt die Beschränkung auf 50 km/h für rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht (VG) stellte nun fest, dass sich der Kreis nicht einfach auf die Vereinbarung mit den Naturschutzverbänden berufen durfte. Die Straßenverkehrsordnung räume einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ein. Dieses Ermessen hätte der Kreis Düren eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung über das Tempolimit auf der Landstraße treffen müssen. Ob in Zukunft die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Teilstrecke 30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen wird, bleibe demnach der noch zu treffenden Ermessensentscheidung des Kreises Düren überlassen (Urt. v. 10.04.2012, Az. 2 K 1352/11).
Das VG hält es für durchaus vertretbar, zum Schutz der Uhus die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle für den ganzen Tag oder auch, wie vom Sachverständigen aufgeworfen, auf die Nachtzeit begrenzt zu reduzieren.
Welche Auswirkungen das Urteil auf die zahlreichen Bußgeldverfahren gegen die "geblitzten" Autofahrer haben wird, wird das zuständige Amtsgericht Düren zu entscheiden haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Aachen zum Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5970 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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