Hat der Staat beim Germanwings-Absturz versagt? Mehr als zehn Jahre nach der Katastrophe beginnt ein Prozess, in dem Angehörige auf Schadensersatz klagen. Bald beginnt die Verhandlung, doch das Gericht zeigt sich schon jetzt mehr als skeptisch.
Mehr als zehn Jahre nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine mit 150 Toten beginnt in Braunschweig bald ein Prozess um Schmerzensgeld. Die mündliche Verhandlung findet am 28. August am Landgericht (LG) Braunschweig statt, wie das Gericht mitteilte. 30 Klägerinnen und Kläger fordern Schadensersatz von bis zu 110.000 Euro.
Das Flugzeug stürzte am 24. März 2015 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Der damalige Copilot brachte die Maschine absichtlich zum Absturz.
Die Kläger sind nach Angaben des Gerichts überzeugt, dass die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht worden sei. So soll der Absturz erst ermöglicht worden sein, argumentieren die Kläger. Die Bundesrepublik Deutschland hafte deshalb im Wege der Amtshaftung gem. Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden. Dabei machen die Kläger sowohl eigene als auch aus dem Tod der Passagiere hergeleitete Ansprüche geltend.
Fliegerärztliche Untersuchung als Ausgangspunkt
Die Amtshaftung setzt zunächst das Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes voraus. Dies könnte auf die fliegerärztliche Untersuchung zutreffen, da diese zumindest nach Ansicht des Landgerichts (LG) Essen zum Kernbereich der Flugsicherheit gehört. Und die ist staatliche Aufgabe, nämlich des Luftfahrtbundesamts. Bei dieser Untersuchung müsste auch eine drittbezogene Amtspflicht verletzt worden sein. Die untersuchende Person müsste also gegen eine gesetzlich oder dienstlich begründete Pflicht verstoßen haben, die zumindest auch dem Schutz der später Geschädigten diente.
Ferner müsste die Amtspflichtverletzung für den Absturz und die geltend gemachten Schäden ursächlich gewesen sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Hinsichtlich des Verschuldens dürfte allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Nach Art. 34 GG träfe die Haftung dann grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland und nicht die handelnde Person selbst.
Gericht sieht schon jetzt kaum Erfolgsaussichten
Das Landgericht Braunschweig hat allerdings angekündigt, dass beim ersten Termin keine Beweisaufnahme durchgeführt wird. Die Kammer geht laut ihrem richterlichen Hinweis an die Parteien davon aus, dass ohnehin ein Haftungsausschluss vorliegt. Gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Staat schließlich nur dann für Fahrlässigkeit seiner Bediensteten, "wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag." Der Amtshaftungsanspruch ist somit in Fällen der Fahrlässigkeit subsidiär zu anderen Ansprüchen.
Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer könnten die geltend gemachten Schäden von der Fluggesellschaft ersetzt werden. Dies würde einer Haftung der Bundesrepublik entgegenstehen.
Germanwings hatte nach dem Absturz zunächst 50.000 Euro Soforthilfe je Todesopfer gezahlt. Hinzu kamen nach früheren Gerichtsangaben pauschal 25.000 Euro für die Todesangst des jeweiligen Opfers sowie 10.000 Euro für unmittelbare Angehörige. Ein Teil der Hinterbliebenen erzielte 2018 zudem einen außergerichtlichen Vergleich mit Lufthansa; über dessen Höhe wurde Stillschweigen vereinbart.
dpa/sim/LTO-Redaktion
Germanwings-Absturz von 2015: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60547 (abgerufen am: 14.08.2026 )
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