Gerichte: Bundesverwaltungsgericht verhandelt über Filmabgabe

22.02.2011

Das BVerwG befasst sich am Mittwoch mit der Klage gegen die Filmförderabgabe, die auch Kinobetreiber zur Zahlung an die Filmförderungsanstalt verpflichtet. Geklagt wird insbesondere gegen die Bemessungsgrundlage, und dass auch künstlerisch hochwertige Filme gefördert werden sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über diesen Rechtstreit bereits vor zwei Jahren zu entscheiden – und ihm dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Grund dafür waren Zweifel, ob die Abgabe gerecht erhoben wird. Fernsehsender konnten nämlich frei mit der FFA über die Filmförderung verhandeln, Kinobetreiber und Videowirtschaft hingegen wurden ohne Verhandlungsmöglichkeit zur Abgabe gezwungen.

Einer Überprüfung durch das BVerfG kam der Gesetzgeber durch Neufassung des Filmförderungsgesetzes im Jahr 2010 zuvor. Die Fernsehsender wurden fortan ebenfalls zur gesetzlichen Abgabe verpflichtet. Einige Fernsehsender hatten jedoch freiwillig Verträge mit der FFA abgeschlossen. Während die bisher nicht unter die Abgabepflicht fallenden Sender rückwirkend ab 2004 die Abgabe leisten müssen, bleiben die Verträge der freiwillig Verpflichteten wirksam.

Dieses Abgabesystem, das zum Teil auf ausgehandelten Verträgen der Fernsehsender basiert, wird nun wieder vom BVerwG überprüft. Eine Entscheidung ist bereits am Mittwoch zu erwarten.

Die Kinobetreiber halten die Abgabe nach wie vor für ungerecht. Jede Gruppe soll ein Drittel der Förderung übernehmen, ohne dass die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gruppe Einfluss auf die Höhe der Abgabe hat. Außerdem sei die gesetzliche Festlegung des Abgabenmaßstabes nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Förderung von künstlerischen Filmen für die Kinobetreiber unrentabel sei – denn mehr als zwei Drittel der FFA geförderten Filme erreiche weniger als 50 000 Zuschauer.

ssc/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

Gerichte: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2597 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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