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SG Oldenburg zum Ehrenamt im Tierheim: Sturz beim Gassi gehen ist Arbeit­s­un­fall

06.10.2025

Frau geht mit Hund auf Feld spazieren.

Geht man häufig und den Vorgaben des Tierheims entsprechend Gassi, dann kann ein Sturz hierbei ein Arbeitsunfall sein. Foto: stock.adobe/fotoak80

Wer mehrmals pro Woche mit Hunden eines Tierheimes Gassi geht, ist als Ehrenamtlicher versichert. Ein Sturz auf einer solchen Runde ist dann ein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Oldenburg.

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Ein Sturz innerhalb einer ehrenamtlichen “Gassi-Runde” ist ein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg entschieden, wie das Gericht nun mitteilte (Urt.v.07.05.2025, Az.S 73 U 162/21). Denn das Spazieren mit Hunden im Rahmen eines Ehrenamts erfüllt alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Daher übernimmt die Berufsgenossenschaft auch die Behandlungskosten, § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. 

Eine Frau in Niedersachsen führte mehrmals die Woche ehrenamtlich Hunde eines Tierheims aus. Als sie mit einem ihrer Schützlinge unterwegs war, rutschte die Frau auf einem Trampelpfad aus und brach sich das Sprunggelenk. Sie musste operiert werden. Die Berufsgenossenschaft stufte den Fall nicht als Arbeitsunfall ein, weil aus ihrer Sicht keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorliegen würde. 

Das sah das Sozialgericht anders: Die Frau sei derart stark in die Tätigkeit des Tierheimvereins eingegliedert, dass sie eine arbeitnehmerähnliche Position einnehme. Insbesondere habe das Ausführen der Hunde für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert, weil nur so eine artgerechte Haltung möglich sei. Daher entspreche die Tätigkeit auch dem Willen des Unternehmens. 

Es sei keine Pflicht für Ehrenamtliche, mit den Hunden spazieren zu gehen, wie den Richtern ein Blick in die Satzung des Tierheims verriet. Die Frau ging aber sogar mehrfach die Woche mit den Hunden an die frische Luft, sodass die Tätigkeit sogar einen wesentlichen Beitrag für den Verein darstelle. Hierbei sei sie auch an die Weisungen des Tierheims gebunden gewesen. Dieses könne z.B. darüber bestimmen, welche Hunde zu welcher Zeit ausgeführt werden sollten. Die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit, die ein Arbeitsverhältnis auszeichne, liege also beim Ehrenamt der Frau ebenso vor. 

dpa/sj/LTO-Redaktion

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SG Oldenburg zum Ehrenamt im Tierheim: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58311 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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