Die Anforderungen an Restitution für NS-Raubgut sind hoch. Das zeigt auch ein neuer Fall der Erben von George Grosz, der nun von der Beratenden Kommission NS-Raubgut veröffentlicht wurde.
Für die Gemälde "Pompe Funèbre" und "Stillleben mit Okarina, Fisch und Muschel" von George Grosz (1893-1959) empfiehlt die Beratende Kommission NS-Raubgut keine Restitution an die Erben des deutsch-amerikanischen Künstlers. Begründet wird dies damit, dass das erstgenannte Gemälde rechtmäßig übereignet wurde und es bei letztgenanntem Gemälde keine Hinweise "auf einen NS-verfolgungsbedingten Verlust" gebe.
Unter dem Vorsitz von Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz gegenüber der Freien Hansestadt Bremen diese Empfehlung einstimmig beschlossen. Die Erben von George Grosz waren indes der Auffassung, "dass beide Gemälde in Folge eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs abhandengekommen seien", teilt die Beratende Kommission mit. Deshalb hatten sie ein entsprechendes Restitutionsersuchen gestellt.
Einer der bekanntesten Künstler der Weimarer Republik
George Grosz wirkte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die in Rede stehenden Werke stammen aus der Spätphase der Weimarer Republik. Zu dieser Zeit war Grosz auch Mitglied der KPD. Auch war er an entsprechenden politisch radikalen Zeitschriften beteiligt und veranstaltete 1920 in Berlin die Erste Internationale Dada-Messe. Ab 1921 wurde seine Kunst zum Gegenstand mehrerer Gerichtsprozesse. Der Vorwurf: unzüchtige, gesellschafts- und kriegskritische Darstellungen.
Im Rahmen der NS-Aktion "Entartete Kunst" wurden 1937 rund 500 seiner Werke aus öffentlichem Besitz beschlagnahmt und teilweise in Propagandaausstellungen diffamiert. Auch Grosz selbst wurde aufgrund seiner Opposition zum Nationalsozialismus individuell verfolgt. Bereits vor der "Machtergreifung" 1933 wanderte er nach New York aus.
Sein künstlerisches Werk wurde ab 1923 von der Galerie Alfred Flechtheim GmbH vertreten. Flechtheim beendete 1931 die Zusammenarbeit, zu diesem Zeitpunkt hatte Grosz bei ihm bereits seit Jahren Schulden im niedrigen fünfstelligen Bereich. Auch Flechtheim wurde bis zu seinem Tod 1937 von den Nationalsozialisten verfolgt.
Schwierige Provenienzforschung
Zu dem Gemälde "Pompe Funèbre" ist laut dem Kommissionsbericht bekannt, dass es sich zunächst in Paris und später in den Niederlanden befand, wo es dann nach dem Tod von Alfred Flechtheim im Februar 1938 versteigert wurde. Die Erben von Grosz meinen, dies sei im Rahmen einer Scheinauktion zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgt. Wiederum kommt der Bericht zum Ergebnis, dass Grosz sein Eigentum an "Pompe Funèbre" vor dem 15.04.1934 an Flechtheim bzw. dessen GmbH in Folge einer Übereignung verloren habe. Denn von diesem Datum gibt es ein Schreiben, in dem Flechtheim gegenüber Grosz das ihm "als Sicherheit übereigneten" Gemälde erwähnt. Weiterhin nennt der Bericht insoweit auch die Bemühungen Flechtheims, die Schulden von Grosz ihm gegenüber beglichen zu bekommen - mit der NS-Verfolgung hatte dies deshalb insoweit nach Darstellung des Berichts jedenfalls nicht unmittelbar zu tun.
Gegenüber LTO äußerte Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch von der Kanzlei Partsch & Partner Rechtsanwälte, welche die Erben Grosz in dieser Sache vertritt, Unverständnis für den Beschluss. Die Erben von Alfred Flechtheim hätten über ihren Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt, "dass das Eigentum nicht an Flechtheim übergegangen sei", so Partsch. Das habe die Beratende Kommission, "einfach beiseite gewischt", bemängelt Partsch weiter*.
Zu dem Gemälde "Stillleben mit Okarina, Fisch und Muschel" kommt die Beratende Kommission zum Ergebnis, dass die Provenienz zwischen Mai 1932 und Januar 1960 unklar sei. Die Anspruchssteller hätten ihre Behauptung insoweit hinsichtlich der Eigentümerstellung nicht hinreichend bewiesen. Die Kommission stützt sich dabei letztlich auch auf ein Schreiben des Grafikers und Schriftstellers Leo Lionni von 1981, wonach dessen Vater das Werk "nach dem Krieg" erworben habe.
Deshalb gibt es in beiden Fällen keine Restitutionsempfehlung. Die Kunsthalle Bremen, wo sich beide Bilder seit längerer Zeit befinden, äußerte dazu: "Der Kunstverein in Bremen war stets davon überzeugt, dass die Bilder nicht unrechtmäßig enteignet wurden. Deshalb freut sich der Kunstverein in Bremen über die aktuelle Empfehlung der Beratenden Kommission, dass die Werke in Bremen bleiben können. Dies ist umso wichtiger, weil es die einzigen Gemälde des Künstlers in der Sammlung der Kunsthalle Bremen sind." Das Werk von Grosz sei wichtig, um "konträre Strömungen" aus den 1920er- und 1930er-Jahren darzustellen, heißt es in der Stellungnahme weiter.
Auch Carmen Emigholz (SPD), Bremens Kulturstaatsrätin und zugleich Vorstandsmitglied des Bremer Kunstvereins, begrüßt die Entscheidung. "Mit ihrer heutigen Empfehlung hat die Kommission diese Restitutionsfrage für alle Beteiligten nun auch abschließend geklärt, worüber wir sehr froh sind", so Emigholz.
Reform der Beratenden Kommission geplant
Die Beratende Kommission NS-Raubgut war 2003 gegründet worden, sie soll auf Grundlage der sog. Washingtoner Prinzipien bei Differenzen über die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter zu vermitteln. Der derzeitge Kommissionspräsident Papier forderte anlässlich des 20-jährigen Bestehens 2023 ein Restitutionsgesetz, LTO berichtete hier ausführlich. Das Bundesjustizminsiterium (BMJ) legte in der Folge einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor, womit die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden soll. Bund und Länder stellten im Sommer weitere Reformpläne vor, die auch Kritik hervorriefen*.
Bereits 2009 waren die Erben von George Grosz vor einem Gericht in New York mit ihrem Herausgabeersuchen zu zwei anderen Gemälden gegen das Museum of Modern Art (MoMA) gescheitert.
* Anm. d. Red.: Ergänzt am Tag der Veröffentlichung, 15:22 Uhr.
Keine Restitution für angebliche NS-Raubkunst: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55741 (abgerufen am: 08.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag