Bayerische Imker haben keinen Anspruch auf staatlichen Schutz gegen gentechnisch veränderte Pflanzen. Dies haben die Münchner Verwaltungsrichter mit Urteil vom Dienstag entschieden. Die Berufungen der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Augsburg wurden somit zurückgewiesen.
In dem Urteil des Verwaltungsgericht (VG) war festgestellt worden, dass die Imkereiprodukte, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises MON 810 enthalten, wesentlich beeinträchtigt seien. Im Übrigen haben die Augsburger Richter die Klage abgewiesen, nämlich soweit sinngemäß beantragt war, den beklagten Freistaat zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Honig in Folge des Anbaus von genetisch verändertem Mais MON 810 nicht seine Verkehrs- und Verzehrfähigkeit verliert. Alle Beteiligten haben Berufung gegen das Urteil des VG eingelegt, jeweils soweit sie unterlegen waren.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) 2009 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Letzterer stellte mit Urteil vom 06.09.2011 fest, dass die Verkehrsfähigkeit von Honig durch die Verunreinigung mit Pollen der Mais-Sorte MON 810 beeinträchtigt wird. Dies hat den beklagten Freistaat Bayern sowie die Beigeladenen dazu veranlasst, ihre Berufungen zurückzunehmen.
Der BayVGH hatte nun noch über die Berufungen der Kläger zu entscheiden. In der Sache galt es insbesondere zu prüfen, ob die Kläger aus dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung einen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz ihrer Produkte herleiten können. Dies wurde nun im Ergebnis verneint (Urt. v. 27.03.2012, Az. 22 BV 11.2175).
tko/LTO-Redaktion
BayVGH zum Gen-Honig-Streit: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5888 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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