Brandanschläge, Mordvorwürfe, NS-Ideologie – und Angeschuldigte im Teenageralter: Die Bundesanwaltschaft hat Anklage gegen mutmaßliche Mitglieder einer mutmaßlichen rechtsextremen Terrorzelle erhoben. Jetzt ist das OLG Hamburg am Zug.
Was im Frühjahr mit einer bundesweiten Razzia begann, hat nun eine juristisch gewichtige Fortsetzung gefunden: Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof hat Anklage gegen sieben mutmaßliche Mitglieder und einen mutmaßlichen Unterstützer einer rechtsextremistischen Terrorvereinigung erhoben. Der Vorwurf wiegt schwer – ebenso wie das Alter der Angeschuldigten. Einige von ihnen waren zur Tatzeit noch Jugendliche, gerade einmal 14 Jahre alt.
Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob die Gruppe "Letzte Verteidigungswelle" eine inländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Strafgesetzbuch (StGB) gebildet hat – und welche strafrechtlichen Folgen das für die teils minderjährigen Angeschuldigten hat. Über die Zulassung der Anklage und einen möglichen Prozess muss nun der Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg entscheiden.
Eine Gruppe mit Umsturzfantasien
Nach den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft wurde die Gruppierung im April 2024 gegründet und agierte auch überregional. Ihre Mitglieder, zur Tatzeit zwischen 14 und 21 Jahre alt, verstanden sich als letzte Instanz zur Verteidigung der "Deutschen Nation". Ziel soll es gewesen sein, durch Gewalttaten gegen Migranten und politische Gegner einen Zusammenbruch der demokratischen Ordnung in Deutschland herbeizuführen.
Zu den geplanten und teilweise ausgeführten Taten sollen insbesondere Brand- und Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime sowie Einrichtungen des politisch linken Spektrums gehört haben – auch mit der bewussten Inkaufnahme tödlicher Folgen. Drei der Angeschuldigten sollen innerhalb der Gruppe eine führende Rolle eingenommen haben. Juristisch spricht man hier von Rädelsführern, also Personen, die maßgeblich Organisation, Planung oder Steuerung übernehmen (§ 129a Abs. 4 StGB).
Drei Anschläge, mehrere Tatkomplexe
Konkret legt die Bundesanwaltschaft der Gruppe mehrere schwere Gewalttaten und Anschlagspläne zur Last. Im Oktober 2024 sollen zwei Angeschuldigte mit Brandbeschleunigern ein Feuer in einem bewohnten Kulturhaus in Brandenburg gelegt haben. Nur durch Zufall kam niemand zu Schaden; der Sachschaden soll bei rund 550.000 Euro gelegen haben. Die Tat soll innerhalb der Gruppe abgestimmt und propagandistisch begleitet worden sein.
Anfang Januar 2025 versuchten zwei weitere Angeschuldigte, eine bewohnte Asylunterkunft in Thüringen in Brand zu setzen. Sie schlugen ein Fenster ein und versuchten, brennende Pyrotechnik in das Gebäude zu schießen, allerdings ohne Erfolg. Zudem sprühten die beiden Angeschuldigten nationalsozialistische Symbole, darunter den Schriftzug "Sieg Heil", und ausländerfeindliche Slogans an die Außenwände und posierten mit dem sogenannten "Hitlergruß".
Ein dritter Anschlag auf eine Asylunterkunft in Brandenburg blieb im Planungsstadium stecken. Dafür hatten die Angeschuldigten zuvor unerlaubt Pyrotechnik im Ausland beschafft. Die Tat scheiterte letztlich an den Festnahmen.
Neben diesen Anschlägen wirft die Bundesanwaltschaft mehreren der Angeschuldigten auch körperliche Übergriffe auf Personen vor, die sie für pädophil hielten. Die Opfer wurden geschlagen und getreten, teils erheblich verletzt. In einem Fall soll ein Angeschuldigter einem Verletzten Geld und ein Mobiltelefon abgenommen haben. Auch Einschüchterungsaktionen gegen Minderjährige zählen zu den Vorwürfen.
Die Anklage: ein ganzer Katalog an Straftaten
Rechtlich stützt sich die Anklage vor allem auf § 129a StGB. Die Norm stellt die Gründung, Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Eine solche liegt vor, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um besonders schwere Straftaten wie Mord oder Totschlag zu begehen und damit die staatliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Daneben stehen Vorwürfe wie versuchter Mord (§§ 211, 22, 23 StGB), versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 StGB), schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB), Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), Verstöße gegen das Sprengstoffrecht (§ 40 SprengG) sowie die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) im Raum. Auch Beihilfe zu den Taten (§ 27 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) sind Teil des Anklagekomplexes.
Kurz gesagt: Es geht nicht um einzelne Exzesse, sondern um ein dichtes Geflecht schwerer Straftaten.
Jugendstrafrecht trotz Terrorverdachts?
Auffällig ist vor allem das Alter vieler Angeschuldigter. Ein erheblicher Teil von ihnen war zur Tatzeit noch minderjährig, andere galten strafrechtlich als sogenannte Heranwachsende. Nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Jugendliche Personen zwischen 14 und 17 Jahren (§ 1 JGG), während 18- bis 20-Jährige als Heranwachsende eingeordnet werden (§ 1 Abs. 2 JGG).
Dabei sind Jugendliche nur dann strafbar, wenn sie über die nötige Verantwortungsreife verfügen (§ 3 JGG). Das bedeutet: Sie müssen das Unrecht ihrer Tat erkennen und nach dieser Einsicht handeln können. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht angewendet werden (§ 105 JGG), wenn ihre Entwicklung eher der eines Jugendlichen entspricht.
Das Jugendstrafrecht setzt grundsätzlich auf Erziehung. Möglich sind Erziehungsmaßregeln wie soziale Trainingskurse oder Anti-Aggressions-Programme, aber auch Zuchtmittel wie Arbeitsauflagen. Bei besonders schweren Taten kann jedoch eine Jugendstrafe verhängt werden – Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 JGG).
Der Ball liegt jetzt beim OLG Hamburg.
xp/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Teenager unter Terrorverdacht: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58903 (abgerufen am: 10.02.2026 )
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