Die Erweiterung des Urheberrechtes, wonach Suchmaschinen auch an Presseverleger Lizenzgebühren zahlen müssen, muss unanwendbar bleiben. Der Gesetzgeber hätte vorher die Kommission notifizieren müssen, so Generalanwalt Hogan.
Im Dauerstreit zwischen Google und der Verwertungsgesellschaft VG Media bekam das Landgericht Berlin (LG), welches das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte, nun eine erste Einschätzung aus Luxemburg. Der Generalanwalt Gerard Hogan ist der Auffassung, dass das deutsche Leistungsschutzrecht (LSR), welches seit August 2013 gilt, nicht angewendet werden darf, weil im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Europäische Kommission hätte eingeschaltet werden müssen.
Das seit 2013 geltende LSR, konkret die §§ 87f bis 87h des Urhebergesetzes (UrhG), sehen vor, dass auch Leistungen von Presseverlagen in Deutschland durch das Urheberrecht geschützt sind. Vom Schutz nicht umfasst sind nur "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte". Das hat zur Folge, dass Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler Lizenzgebühren an Presseverlage zahlen müssen, wenn sie Teile von Pressetexten auf ihren Seiten verwenden. Davor schützte das deutsche Urheberrecht nur die Leistungen der eigentlichen Urheber, also der Journalisten, Fotografen und Grafiker.
Um die Erweiterung des Urheberrechtes entbrannte ein politischer Streit, was den Gesetzgeber aber nicht hinderte, entsprechende Regelungen zu verabschieden. Dabei schaltete er jedoch nicht die Europäische Kommission ein. Nach der Einschätzung Hogans wäre das im Rahmen eines sogenannten Notifierungsverfahrens jedoch erforderlich gewesen. Denn die Regelungen stellen "technische Vorschriften, die speziell auf einen Dienst in der Informationsgesellschaft abzielen" dar und unterfallen damit einer europäischen Richtlinie. Zwar habe der deutsche Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolgt, da er das geistige Eigentum von Presseverlegern habe schützen wollen. Dies könne aber nicht die Außerachtlassung der Kommission rechtfertigen, entschied Hogan.
Die Folgen könnten für die VG Media, die eine Vielzahl an Verlegern vertritt, gravierend sein. Durch die Unanwendbarkeit des LSR könnte der Streit nun zu ihrem Nachteil ausgehen. Denn das VG Berlin ließ im Verfahren erkennen, dass die Klage der VG Media zwar teilweise begründet sein könnte. Aber nur, wenn das LSR auch anwendbar sei.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Google und die Presse: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32711 (abgerufen am: 28.03.2025 )
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