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6300

BGH zum Markenrecht: Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen

31.05.2012

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat am Donnerstag entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

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Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil ihr Inhaber die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Die von ihm angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasse, so der Senat, den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf (Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 135/10 - ZAPPA).

Geklagt hatte ein in den USA ansässiger Trust, der den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet und Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Markeninhaber hat die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch genommen. Diese hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Nach Ansicht des BGH wird durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen sei, sei das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6300 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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