VG Karlsruhe bestätigt Ruhen der Dienstgeschäfte: Bür­ger­meister darf nur für pri­vate Belange ins Rat­haus

01.09.2025

Ein Bürgermeister aus Baden-Württemberg darf die Geschäfte nicht mehr führen, die Liegenschaften der Gemeinde für private Belange aber wieder betreten. Gegen den Mann laufen Ermittlungen wegen des Verdachts von Bestechlichkeit und Untreue.

Ruhendes Amt für den Bürgermeister von Mönsheim: Der Endzwanziger darf keine Dienstgeschäfte mehr führen. Die entsprechende Anordnung des Landratsamts Enzkreis ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (Beschl. v. 29.08.2025, Az. 9 K 4318/25). Das ebenfalls erteilte Hausverbot allerdings hob das Gericht für die Erledigung privater Belange jedoch auf. 

Bürgermeister Michael Mauer war aus seiner Wahl vor gut drei Jahren noch als Überraschungserfolg hervorgegangen. Doch im März 2025 ließ die Staatsanwaltschaft Pforzheim die private Wohnung des Bürgermeisters und das Rathaus wegen des Anfangsverdachts der Bestechlichkeit und Untreue des Mannes durchsuchen. Maurer soll in drei Fällen überteuerte Möbel für Gemeindeeinrichtungen – konkret: Kita, Schule und Festhalle – gekauft und im Gegenzug persönliche Vorteile erhalten haben. Der Gemeinde, für die Maurer als Verwaltungschef fungiert, soll so ein Schaden im unteren fünfstelligen Bereich entstanden sein. 

Ohne vorherige Anhörung erließ das Landratsamt daher ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ein Betretungsverbot bezüglich sämtlicher Liegenschaften der Gemeinde und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. 

Doch Maurer begehrte gegen die Anordnung vorläufigen Rechtsschutz. Er machte geltend, die Verfügungen seien wegen der unterbliebenen Anhörung seiner Person rechtswidrig.

Keine Anhörung wegen Gefahr in Verzug

Das VG entschied nun: Das Handeln der Gemeinde war in Bezug auf das Verbot der Führung der Amtsgeschäfte rechtmäßig. Zwar sei dem Betroffenen grundsätzlich ein Äußerungsrecht einzuräumen, § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg. Doch hier sei ausnahmsweise eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig gewesen. Denn wegen der Durchsuchung sei ein erheblicher Vertrauensverlust von Seiten der Bürger und der Mitarbeiter der Gemeinde in die Funktion, das Amt und die Person des Bürgermeisters zu befürchten gewesen. 

Auch in der Sache dürfte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, stellte das Gericht fest. Es gebe zwingende dienstliche Gründe, die bei weiterer Ausübung des Diensts durch Maurer den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung erheblich beeinträchtigen würden. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er sich dienstpflichtwidrig verhalten und gegen Straftatbestände sowie gegen die gemeindliche Kompetenzordnung verstoßen habe.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nach § 78 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg zwar grundsätzlich auf drei Monate beschränkt, es sei denn es wird ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet – das machte das Landratsamt auch.

Private Erledigungen müssen möglich bleiben

Das umfassende Hausverbot hat jedoch keinen Bestand: Das Hausverbot sei insofern unverhältnismäßig, als es auch den Zutritt zu Verwaltungsgebäuden für die Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten verwehre, so das VG. Es seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Wahrnehmung privater Bürgerinteressen durch Maurer eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Gemeindeverwaltung drohe. 

Einen neuen Personalausweis beantragen darf der Bürgermeister also noch in den eigenen Verwaltungsgebäuden, seinen Dienstgeschäften nachgehen jedoch nicht. 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.

Schon früher fahrlässige Verhalten festgestellt 

Schon im vergangenen Jahr führte die Kommunalaufsicht ein Disziplinarverfahren gegen Maurer, laut Berichtserstattung des SWR soll es um mehr als 40 Vorwürfe gegangen sein, Das Disziplinarverfahren wurde jedoch ohne disziplinarische Maßnahme abgeschlossen, die Kommunalaufsicht habe lediglich in einigen Punkten fahrlässiges Verhalten feststellen können, aber keine schweren Verfehlungen. 

Der nun parteilose Maurer war in seinem früheren politischen Werdegang bereits Vorsitzender der CDU Marbach. Auch dort hat man ihn nicht nur in guter Erinnerung behalten: "Wir haben uns gerne von Herrn Maurer getrennt“, lässt sich die ehemalige Fraktionsvorsitzende im Marbacher Gemeinderat von der Stuttgarter Zeitung zitieren. Zu den Gründen sagte sie jedoch nichts. 

mka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Karlsruhe bestätigt Ruhen der Dienstgeschäfte: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58039 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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