Aufarbeitung nach CSD-Anschlag: Die Fuß­f­essel spe­ziell für Gefährder

28.07.2026

Nach dem Bundesinnenminister macht auch der CSU-Landesgruppen-Chef den Vorschlag, Fußfesseln speziell für "Gefährder" einzuführen. Der Haken: "Gefährder" ist kein Rechtsbegriff. Außerdem haben Bund und Länder schon Regeln für Fußfesseln.

Nach dem Anschlag auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin will die CSU mit dem Koalitionspartner SPD die elektronische Fußfessel als Mittel zur Überwachung sogenannter extremistischer Gefährder in den Blick nehmen. "Ich glaube, dass wir durchaus im Lichte dieser Ereignisse kurzfristig reden können über das Thema Fußfessel", sagte der Vorsitzende der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Alexander Hoffmann, im Deutschlandfunk. Unter anderem diesen Punkt hatte auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) schon ins Gespräch gebracht.

Hoffmann sagte, zunächst solle man den gesamten Sachverhalt betrachten, der dem Anschlag von Berlin vorausging, einschließlich des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Attentäter Abdul Ballout. "Und dann haben wir sicher im Herbst die Zeit, uns das in aller Ruhe anzuschauen und unsere Schlüsse daraus zu ziehen", fügte der CSU-Politiker hinzu.

Bei dem Anschlag mit einem Fahrzeug wurde eine Frau getötet, 29 Menschen wurden teils schwer verletzt. Der 21-jährige Abdul Ballout war im Mai wegen versuchten Anschlusses an die Terrormiliz IS zu einer Jugendstrafe verurteilt worden und befand sich auf freiem Fuß. Am Tag nach dem Anschlag starb Ballout durch Schüsse von Polizisten, die ihn in einer Gartenanlage gestellt hatten. Wie die Tagesschau berichtet, hatten die Sicherheitsbehörden Ballout noch Minuten vor dem Anschlag im Blick: Eine heimlich installierte Kamera filmte demnach den Hauseingang von Ballout in Berlin-Schöneberg.

Was Bund und Länder bisher zur Fußfessel geregelt haben

Der Fußfessel-Einsatz ist gesetzlich bereits geregelt. Präventiv kommt die Fußfessel derzeit bei bundesweit 18 Personen zum Einsatz.

Die Bundesländer haben ihre jeweils eigenen Rechtsgrundlagen. Beispielsweise ermöglicht § 34c Polizeigesetz NRW den Einsatz der Fußfessel dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zu überwachende Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird. Praktisch gleichlautend ist auf Bundesebene der § 56 Bundeskriminalamtgesetz.

Ist eine Person bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, gibt es zudem die Möglichkeit, das Tragen einer elektronischen Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch anzuordnen.

"Gefährder" ist kein Rechtsbegriff

Unklar ist nach Hoffmanns Ankündigung, was genau den Politikern vorschwebt, wenn sie davon reden, dass "Gefährder" per Fußfessel überwacht werden sollen. "Gefährder" ist Stand heute nämlich kein Rechtsbegriff, sondern eine Einstufung, die die Sicherheitsbehörden vornehmen. Hierunter fallen etwa Personen, zu denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung (insbesondere Katalogtaten nach § 100a Strafprozessordnung) begehen werden.

Wer als solcher "Gefährder" eingestuft wird, dem droht juristisch betrachtet erst einmal nichts. Konkrete Maßnahmen sind nämlich immer an weitere Voraussetzungen geknüpft und unterliegen dem Richtervorbehalt. Das heißt, die Polizei kann eine Person zwar als "Gefährder" betrachten, daraufhin aber nicht einfach mit Überwachungsmaßnahmen und Ähnlichem loslegen. Die muss immer erst noch ein Gericht erlauben.

Dass das mitunter Wertungswidersprüche auslöst, hat Dr. Michael Jasch bereits 2017 für LTO aufgeschrieben, als die "Gefährder"-Debatte ein besonders aktuelles rechtspolitisches Thema war. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber unter anderem durch eine Vorverlagerung der Terrorismusstrafbarkeit ein immer früheres polizeiliches Einschreiten ermöglicht, was diese Widersprüche verschärft: Die Polizei nimmt die "Gefährder"-Einstufung immer früher vor, auf der Rechtsfolgenseite passiert dann aber nicht zwangsläufig sofort etwas.

Darunter, dass der "Gefährder" kein Rechtsbegriff ist, leidet etwa auch ein am Montag ins Spiel gebrachter Vorschlag der Union, das Jugendstrafrecht für "Gefährder" nicht mehr anzuwenden. LTO berichtete. Ballout war nämlich – nachdem er bereits einige Zeit in libanesischer und deutscher (Untersuchungs-)Haft verbracht hatte – trotz einer Verurteilung im Mai 2026 zu einer Jugendstrafe auf freien Fuß gekommen, weil das Gericht eine Vorbewährung nach dem Jugendgerichtsgesetz aussprach.

Im Fall Ballout hatten die Sicherheitsbehörden übereinstimmenden Medienberichten zufolge bereits diverse eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen ergriffen, etwa die heimliche Überwachung seines Smartphones inklusive seiner Social-Media-Kanäle. Auch seien ihm zeitweise regelmäßig Observationsteams gefolgt. Diese Maßnahmen seien auch jeweils durch Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten genehmigt worden. Ob die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt überlegt haben, Ballout eine Fußfessel nach § 29b Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin tragen zu lassen, ist denkbar, aber nicht bekannt.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Aufarbeitung nach CSD-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60531 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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