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OVG Sachsen-Anhalt zum Führerscheintourismus: Verkerhrssünderin darf mit polnischer Fahrerlaubnis weiterfahren

10.05.2012

Nachdem ihr der Führerschein in Deutschland entzogen und sie mehrfach wegen Fahrens ohne Erlaubnis verurteilt wurde, beschaffte sie sich nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen in Polen. Das erforderliche medzinisch-psychologische Gutachten legte die Frau den Behörden nie vor. Trotzdem darf sie ihr Auto auf deutschen Strassen weiterhin nutzen.

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Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine müssen grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt der Klage der Besitzerin einer polnischen Fahrerlaubnis stattgegeben (Urt. v. 14.03.12., Az. 3 L 56/09).

Der Frau wurde im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis entzogen, in den zwei folgenden Jahren wurde sie mehrfach wegen Fahrens ohne Füherschein verurteilt. Nach Ablauf der in den Urteilen verhängten Sperrfrist erwarb die Klägerin in Polen eine neue Fahrerlaubnis. In ihr war ein polnischer Wohnort eingetragen. Ein Jahr darauf forderte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebende Frau unter Hinweis auf die von ihr begangenen Verkehrsstraftaten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem sie sich geweigert hatte, untersagte ihr die beklagte Stadt von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen hatte, was nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.

Nun hat das OVG der Klage der Frau stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Von dem Grundsatz formalitätsloser Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten Führerscheine könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden. So etwa dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Führerschein-Richtlinie augestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt worden sei. Eine derartige Verletzung konnte der Senat im zu entscheidenden Fall indes nicht feststellen.

Das Urteil des OVG ist nicht rechtskräfitg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

una/LTO-Redaktion

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OVG Sachsen-Anhalt zum Führerscheintourismus: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6171 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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