EuGH zur neuen Führerscheinrichtlinie: Grundsätze zur Ablehnung EU-ausländischer Führerscheine bekräftigt

26.04.2012

Die bisherigen Bedingungen, unter denen die Anerkennung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis abgelehnt werden konnte, gelten auch für die neue Richtlinie. Der Unterschied: Die Behörden sind nun bei Vorliegen dieser Voraussetzung zur Ablehnung verpflichtet.

Die neue Führerscheinrichtlinie 2006/126 ändere am Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nichts. Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit am Donnerstag verkündeten Urteil (Urt. v. 26.04.2012., Az. C-419/10).

Die bisherigen Voraussetzungen, nach denen nach der alten Richtlinie 91/439 die Anerkennung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis abgelehnt werden konnte, seien durch die neue Richtlinie nunmehr verpflichtend. Hierzu zähle die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung oder die Neuaustellung während noch laufender Sperrfrist. Der Unterschied im Wortlaut der einschlägigen Richtlinienbestimmungen sei nicht geeignet, diese Voraussetzungen in Frage zu stellen, so die Luxemburger Richter.

Der Gerichtshof antwortet mit seinem Urteil dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), welcher über den Fall eines Mannes zu entscheiden hatte, dem sein deutscher Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war und der erst nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist von 15 Monaten einen tschechischen Führerschein erwarb, in dem ein tschechischer Wohnsitz eingetragen wurde.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur neuen Führerscheinrichtlinie: Grundsätze zur Ablehnung EU-ausländischer Führerscheine bekräftigt . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6086/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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