Ein junger Teenager geht zum Friseur, plötzlich ertönt aus dem Handylautsprecher des Friseurs sein Name: Per Livestream wurde der Haarschnitt übertragen. Der Junge wird zum Gespött an seiner Schule, nun ermittelt die Polizei gegen den Friseur.
Ein 13-Jähriger ging im oberpfälzischen Amberg zum Friseur. Er ahnte nichts Böses, bis er während des Haareschneidens jemanden laut seinen Namen rufen hörte – und zwar über das Mobiltelefon des Friseurs. So bemerkte der Teenager, dass sein Besuch im Salon per Liveübertragung gestreamt worden war. Unter den Zuschauern waren auch Schulfreunde des Jungen, die ihn erkannt und seinen Namen gerufen hatten.
Es kam, wie es kommen musste: Nachdem er den Friseursalon verlassen hatte, bekam er Nachrichten von Schulfreunden, die aus Screenshots des Livestreams sogenannte Sticker erstellt hatten und ihm zuschickten, um sich über ihn lustig zu machen. Sticker sind kleine, individuell erstellbare Bildchen, die man sich zum Beispiel bei WhatsApp zuschicken kann.
Friseur gibt Livestream gegenüber der Polizei zu
Was nach einer Hänselei unter Mitschülern klingt, könnte nun ein rechtliches Nachspiel haben. Dass unter seinen Schulkameraden Sticker von ihm beim Friseurbesuch kursierten, war dem 13-Jährigen zu viel. Er ging zum Polizeirevier und zeigte den Friseur an. Die Amberger Polizei schickte eine Streife zum Friseursalon und stellte den Friseur zur Rede, wie ein Pressesprecher der Polizei LTO bekanntgab. Der 21-jährige Friseur gab daraufhin zu, den Friseurbesuch des 13-Jährigen live gestreamt zu haben.
Jetzt wird es juristisch: Anzeigen kann man nach § 158 Strafprozessordnung nur Straftaten. Einen passenden Straftatbestand für ungefragte Livestreams gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) aber nicht, die Schwelle des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) dürfte wohl noch nicht erreicht sein.
Warum die Polizei trotzdem Ermittlungen aufgenommen hat, erklärt ein Blick ins sogenannte Nebenstrafrecht. Darunter versteht man sämtliche Straftatbestände, die nicht im StGB zu finden sind. Zu den prominentesten davon dürfte zum Beispiel Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung gehören.
Im Amberger Fall stützen sich die Ermittlungen auf das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG). Videoaufnahmen sind nämlich "Bildnisse" im Sinne des KunstUrhG. Nach § 22 S. 1 KunstUrhG ist es verboten, solche Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Macht man das trotzdem, riskiert man nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Einwilligung? Unwahrscheinlich
Die Ermittlungen haben gerade erst begonnen, da sich der Vorfall erst vor wenigen Tagen ereignet hat. Aus dem Tatbestand des § 33 Abs. 1 KunstUrhG herauszukommen, dürfte für den Friseur aber schwierig werden. Denn nicht nur wusste der Junge nichts von dem Livestream, er ist mit 13 Jahren auch nur beschränkt geschäftsfähig.
Wer Jura studiert (hat), dürfte dabei unweigerlich an viele Klausurklassiker denken: Nach § 107 Bürgerliches Gesetzbuch können Minderjährige schließlich gar nicht selbst in etwas einwilligen, außer sie erlangen dadurch ausschließlich einen rechtlichen Vorteil oder haben die Zustimmung ihrer Eltern. Da Videoaufnahmen aber regelmäßig eine Verletzung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts am eigenen Bild nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Grundgesetz darstellen und die Eltern des Jungen dem Livestream nicht zugestimmt haben dürften, sieht es mit der Einwilligung wohl schlecht aus.
Wie es weitergeht, steht noch nicht fest. Die Beteiligten müssen erst noch gehört werden, betonte der Polizeisprecher gegenüber LTO.
Ermittlungen nach Livestream: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59818 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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